{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Pierre\nTschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung,\n2019, Art. 9 N 24 ff.). \"Geändert\" haben sich die Verhältnisse, wenn sie den seinerzeit\nbeim Planbeschluss herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen und ein Festhalten\nan der ursprünglichen Planlösung daher als anzweifelbar erscheint. Die Änderung muss\naber nicht \"erheblich\" sein (Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 41). Eine Anpassung soll aber nur\n\"nötigenfalls\" erfolgen, was eine Interessenabwägung bedingt. Die für eine Änderung\nsprechenden Gründe müssen das Interesse an der Beständigkeit des Richtplans überwiegen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 9 N 44). Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit\nhaben indessen bei der Änderung von Richtplänen Vertrauensschutz und Rechtssicherheit\nnur wenig Gewicht (vgl. Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 45).\n\nRichtpläne können durch Private nicht angefochten werden, möglich ist aber deren vorfrageweise Anfechtung im Zuge der Nutzungsplanung oder allenfalls auch eines Baubewilligungsverfahrens.\n\n5.\n5.1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des\nBundes wird dargetan, dass es im besonderen Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten\nErhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung\ngezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls\nnationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und\nHeimatschutz, NHG; SR 451). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein inventarisiertes Objekt erheblich beeinträchtigt werden, so verfasst die Kommission (so hier die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, vgl. Art. 23 der Verordnung über\nden Natur- und Heimatschutz, NHV; SR 451.1) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Sie gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Interessenabwägung durch die\nEntscheidbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 NHG). Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung über\ndas Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) hält als\nGrundsatz fest, dass die Objekte in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit\nihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben müssen. Bei Erfüllung von\nBundesaufgaben stellen Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objekts-\n\nUrteil V 2019 114\n21\n\npezifischen Schutzziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig.\nEbenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, wenn sie sich\ndurch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz\ndes Objektes (Art. 6 Abs. 2 VBLN). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBLN sind schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objektes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG nur zulässig, wenn sie\nsich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist\nals das Interesse am Schutz des Objektes. Die Kantone haben das BLN bei ihren (Richtund Nutzungs-)Planungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 VBLN). Die Schutzziele der\nüberarbeiteten, nun geltenden Objektblätter sind in abschliessender Weise einzeln aufgelistet (vgl. Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 5 N 17).\n\nDie Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung statuiert kein absolutes Veränderungsverbot\nund verlangt nicht, dass am bestehenden Objekt nichts geändert werden darf (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 N 5). Ein Eingriff ist aber nur zulässig, sofern nebst den anderen Voraussetzungen auch das Gebot der grösstmöglichen Schonung erfüllt wird, d.h. dass sich\nein Projekt an das unumgängliche Mindestmass hält und der Eingriff minimiert wird. Dazu\ngehört auch, dass mögliche alternative Standorte geprüft und deren Vor- und Nachteile\nabgewogen werden (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 N 8 f.).\n\n5.2 Der verstärkte Schutz nach Artikel 6 NHG gilt nur soweit, als die (auch kantonalen)\nBehörden Bundesaufgaben wahrnehmen. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe\nzu verstehen ist, führt Art. 2 NHG nicht in abschliessender Weise aus. Sicher muss es sich\num eine Aufgabe handeln, die auf Bundesrecht beruht und einen konkreten Bezug zum\nNatur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist (vgl. Jeanneret/Moor in: Praxiskommentar\nRPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 17 N 20). Nach der Rechtsprechung ist das Ausscheiden von Bauzonen (Neueinzonungen) als Bundesaufgabe zu qualifizieren (BGE 142 II\n509). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG;\nSR 814.01) erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. Artikel 5 VVEA verpflichtet sie, die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung\nin ihrer Richtplanung zu berücksichtigen. Sie haben die für die Deponien vorgesehenen\nStandorte in ihren Richtplänen auszuweisen und für die Ausscheidung der entsprechenden Nutzungszonen zu sorgen. Die Bundesinventare wie das BLN sind auch von den Kantonen bei der Erfüllung raumrelevanter Aufgaben immer zu berücksichtigen. Damit kann\nvorliegend festgestellt werden, dass es sich bei der Ausscheidung dieser projektbezogenen Nutzungszone für eine Deponie um eine Bundesaufgabe im Sinne des NHG handelt\n\nUrteil V 2019 114\n22\n\n"}