{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Januar 2011 verneinte das\nBundesgericht das Vorliegen von Ausstandsgründen im Falle einer Exekutivbehörde, die\nfür die eigene Gemeinde über ein Baugesuch und die dagegen erhobene Einsprache entscheiden. Nicht anders verhält es sich hier, wo die Baudirektion öffentliche Interessen zu\nwahren hat und offensichtlich keine persönlichen Interessen verfolgt. Darüber hinaus wurden in der Gegenrechtsvereinbarung keine Sanktionen für den Fall ihrer Nichteinhaltung\ndefiniert, welche die Baudirektion geradezu gezwungen hätten, nicht anders als wie erfolgt\nzu entscheiden. Im Gegenteil erfolgte die Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass \"Gegenrecht erfüllt werden kann\". Auch ist nicht ersichtlich, welche Rechte die Betreibergesellschaften aus einem allfälligen Scheitern der Gegenrechtsvereinbarung ableiten könnten. Im Weiteren stellt sich hier auch die Frage, wer innerhalb der ganzen Staatsverwaltung, so man das Vorliegen von Befangenheit gleich wie die Beschwerdeführer definieren\nwürde, überhaupt über Einsprachen oder Beschwerden befinden könnte, wenn der Kanton\nresp. der Regierungsrat als vorgesetzte Behörde eine politische Entscheidung getroffen\nhat, die zu später folgenden Planungsmassnahmen führt. Zusammenfassend ergibt sich\nsomit, dass die angefochtenen Entscheide vom 4. Dezember 2019 nicht aus formellen\nGründen aufzuheben sind.\n\n3.\n3.1 Der Kantonsrat Zug verabschiedete am 28. Januar 2004 (siehe BGS 711.3) den\nkantonalen Richtplan. In der Richtplankarte (BGS 711.32) ist der Standort Stockeri als Inertstoffdeponie für unverschmutzten Aushub (Deponie Typ A) festgesetzt. Gemäss zugehörigem Richtplantext (BGS 711.31, E. 3.3.2) ist als Grössenordnung ein Volumen von\nca. 0,7 Mio. m3 geplant, wobei das effektive Volumen nach der Projektierung noch abweichen kann. Auf Antrag des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 2. Dezember\n2005 genehmigte der Bundesrat den Deponiestandort mit dem Zusatz, dass a) die Einsehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus möglichst gering zu halten ist und b) die Einbindung der veränderten Landschaft in den betroffenen\nLandschaftsraum mit zweckmässigen Massnahmen der Landschaftsgestaltung, der ökologischen Aufwertung und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und\nAnlagen erfolgt. Der Antrag des ARE auf Genehmigung erfolgte in Berücksichtigung der\nStellungnahmen der interessierten Bundesstellen (Bundesamt für Umwelt, Wald und\nLandschaft BUWAL, Bundesamt für Wasser und Geologie BWG [heute Bundesamt für\n\nUrteil V 2019 114\n19\n\nUmwelt BAFU], Bundesamt für Landwirtschaft BLW) und entgegen der expliziten Äusserung der ENHK auf Nicht-Festsetzung der Deponiezone am vorgesehenen Ort.\n\nÖstlich und nördlich des im Richtplan ausgewiesenen Standortes für die Deponie ist der\nVerlauf des Wildkorridors verzeichnet.\n\n3.2 Die vorgesehene – auch im Rischer Richtplan als solche ausgewiesene – hufeisenförmige Deponiezone befindet sich im BLN-Gebiet Nr. 1309 \"Zugersee\". Sie liegt aktuell in der Landwirtschaftszone, welche ihrerseits von einer gemeindlichen Landschaftsschutzzone überlagert ist. Der Deponieperimeter umfasst eine Fläche von ca. 15,5 ha. Er\ngrenzt im Westen an das SBB-Trassee resp. die Autobahn A4. Im Norden bilden zwei\nDrumlins der Höhe von 467 m.ü.M. und der Wald des Chilchbergs im vorgeschriebenen\nAbstand die Grenze. Im Süden umschliesst die vorgesehene Zone den Drumlin Moos, der\neine Höhe von 461 m.ü.M. aufweist. Landwirtschaftliche Wege verlaufen an der südlichen\nund östlichen Grenze, durchziehen aber auch die Zone. Zwischen den Drumlins im Norden und dem Hügel Moos befindet sich eine Senke. Durch diese fliesst von Nordosten\nRichtung Südwesten der aktuell noch eingedolte Moosbach. Einbezogen in die Nutzungszone ist zwecks Enderschliessung der Deponie die von der Stockeristrasse abgehende\nStrasse, welche in Ost-West-Richtung nördlich am Fuss eines Drumlins verläuft.\n\nAktuell noch nicht realisiert ist die Überführung der Eisenbahn und der Autobahn für die\nWildtiere, womit der vom Süden der Schweiz ins Mittelland führende Wildkorridor an dieser Stelle noch unterbrochen ist.\n\n4. Gemäss Art. 9 RPG sind Richtpläne nur für Behörden verbindlich. Haben sich die\nVerhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. Sie werden\nin der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. Da es\ndem Richtplan regelmässig an präzisen räumlichen Direktiven fehlt, sind die Anordnungen\nvon ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen. Der Nutzungsplanung steht so ein Konkretisierungsspielraum zu. Ein Abweichen kann im Rahmen der Nutzungsplanung gerechtfertigt sein, ohne dass vorgängig der Richtplan angepasst werden\nmuss, dies wenn es sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung ist\n(Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG, 2006, Art. 9 N 19).\n\nUrteil V 2019 114\n20\n\n"}