{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Hat sich eine Behörde vorher mit einem\nPrivaten informell abgesprochen, kann sie sich beim anschliessenden Entscheid – wenn\nauch nicht rechtlich, so doch faktisch – an die Absprache gebunden fühlen (BGE 140 I 326\nE. 6.2).\n\n2.1.3 In Rechtsprechung und Literatur wird daran festgehalten, dass sich ein\nAusstandsbegehren immer gegen eine (oder mehrere) natürliche Personen zu richten hat,\nund nicht gegen eine Gesamtbehörde (BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2).\nSofern aber die Befürchtung besteht, alle Mitglieder des Gremiums seien in gleicher Art\nbefangen, kann sich das Ausstandsbegehren gegen das Gremium als Ganzes richten, ohne dass es je einzeln individualisiert gestellt werden muss. Dabei handle es sich nicht um\neine unzulässige pauschale Ablehnung, wie in BGer 1C_38/2021 vom 16. August 2021\nE. 3.7 explizit ausgeführt wird.\n\n2.1.4 Der Anspruch auf unparteiische Beurteilung ist formeller Natur, so dass eine Verletzung gemäss herrschender Lehre auch in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich\nnicht geheilt werden kann. Die Praxis lässt allerdings Heilungsmöglichkeiten durch die\nRechtsmittelinstanz zu, wenn ihr hinsichtlich des Streitgegenstands die gleiche Kognition\nzusteht wie der Vorinstanz (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 5a N 53 m.H.).\n\n2.2 Im Sommer resp. Herbst 2017 – die erste Unterschrift wurde vom damaligen Baudirektor des Kantons Zug am 19. Juni 2017, die letzte am 26. September 2017 von der\nD.________ AG gesetzt – trafen die beiden Kantone Zug und Aargau sowie die Deponiebetreiberinnen K.________ AG und D.________ AG eine Gegenrechtsvereinbarung für\ndie kantonsübergreifende Entsorgung von unverschmutztem Abfall zur Verstärkung der\nkantonsübergreifenden und bewährten regionalen Zusammenarbeit. In der Vorbemerkung\nwurde festgehalten, dass die K.________ AG die Betreiberin der geplanten Aushubdeponie im Gebiet Babilon in der Gemeinde Dietwil sei. Diese erstrecke sich auf einer Fläche\nvon rund 16 ha und umfasse ein Volumen von ca. 1,4 Mio. m3 (fest). Die Betriebsaufnahme der Deponie Stockeri sei spätestens per 2025 geplant, erstrecke sich über eine Fläche\nvon ca. 15,5 ha und umfasse ein Volumen von ca. 900'000 m3 (fest). Konkret wurde vereinbart, dass die K.________ AG für die D.________ AG bei ihrer geplanten Deponie Babilon ein Volumen von total 500'000 m3 bei einer jährlichen Richtgrösse von rund\n60'000 m3 und einer rund achtjährigen Betriebsdauer reserviere. Im Gegenzug gewähre\n\nUrteil V 2019 114\n17\n\ndie D.________ AG der K.________ AG in der geplanten künftigen Deponie die Entsorgung von unverschmutztem Aushub im gleichen Umfang, für die gleiche Dauer und im\ngleichen Volumen, wie aus dem Kanton Zug geliefert worden sei. Das Gegenrecht werde\nüber die beiden Deponiegesellschaften vollzogen, damit die Abwicklung nachvollzogen\nwerden könne. Gemäss Ziff. 5 gilt diese Vereinbarung so lange, \"bis Gegenrecht erfüllt\nworden ist bzw. Gegenrecht erfüllt werden kann\". Die Vereinbarung enthält keine Regelung darüber, wie verfahren werden soll, sofern das Gegenrecht nicht ausgeübt werden\nkann. Im November 2017 liess das ARV das Gesuch um Ausscheidung der Nutzungszone\nfür die Deponie Stockeri öffentlich auflegen. In der \"Abfallplanung 2019\", vom Regierungsrat am 9. April 2019 beschlossen und in der Folge vom Amt für Umwelt (AFU) publiziert,\nwurde in der Ziff. 4.9.2 (Bisherige und zukünftige Mengenentwicklungen und Ablagerungskapazitäten) auf die Gegenrechtsvereinbarung mit der Deponie Babilon hingewiesen. Die\nBeschwerdegegnerin liess am 9. Juni 2021 dem Gericht eine Kopie der Gegenrechtsvereinbarung zukommen.\n\n2.3 Zuerst kann festgestellt werden, dass erst mit Publikation der \"Abfallplanung 2019\"\ndie Öffentlichkeit bzw. die Beschwerdeführer als Interessierte vom Bestehen der Gegenrechtsvereinbarung Kenntnis erlangen konnten. Der genaue Inhalt ist in diesem Verfahren\nseit Juni 2021 bekannt. Das Begehren der Beschwerdeführer um Aufhebung der Entscheide wegen Befangenheit ist somit jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Festgestellt werden\nkann auch, dass es für das Vorliegen von privaten, unmittelbar eigenen Interessen der an\nden angefochtenen Entscheiden beteiligten Personen nicht die geringsten Anzeichen gibt.\nEs fragt sich daher nur, ob die Baudirektion an die vom Kanton Zug getroffene Vereinbarung in einer Weise gebunden war, dass ihre Entscheide im Ergebnis schon vorab feststanden. Hier zeigen sich beispielhaft die systemimmanenten Verflechtungen innerhalb\nder Verwaltung. Die Kantone sind gesetzlich zur Abfallplanung verpflichtet (vgl. Art. 4\nVVEA). Sie arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere auch im Bereich der Deponieplanung zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest\n(Art. 4 Abs. 2 VVEA). Der Vollzug dieser Aufgabe ist der politische Auftrag an die Exekutivbehörde. Basierend auf den bisherigen Abfallplanungen und dem voraussichtlichen Bedarf an Deponievolumen für unverschmutzten Aushub vereinbarte der Kanton Zug, vertreten durch den damaligen Baudirektor, mit dem Kanton Aargau die Aufnahme von Deponiematerial unter Gewährung eines Gegenrechts im gleichen Umfang. Zwar war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Nutzungszone nicht ausgeschieden, aber immerhin im\nRichtplan eingetragen. Die Sicherung von notwendigem Deponievolumen liegt im öffentlichen Interesse, weshalb der Vertragsschluss im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Für\n\nUrteil V 2019 114\n18\n\n"}