{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erstellen die Kantone ihre Richtpläne, worin\nim Wesentlichen die raumwirksamen Entwicklungen, Tätigkeiten und Aufgaben aufeinander abgestimmt werden. In den Art. 14 ff. RPG werden Zweck und Inhalt der Nutzungspläne geregelt. Im Kanton Zug beschliesst der Kantonsrat den kantonalen Richtplan (§ 2 des\nPlanungs- und Baugesetzes, PBG; BGS 721.11). Die darauf basierenden kantonalen Nut-\nzungs- und Sondernutzungspläne werden von der Baudirektion beschlossen (§ 5 Abs. 2\nlit. b PBG). Die kantonalen Nutzungspläne sind mittels Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 33 RPG sowie\nArt. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Damit sind\ndie Voraussetzungen für die direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung\nder Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2019, womit die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri ausgeschieden wurde, resp. des in gleicher Angelegenheit\nam selben Tag ergangenen Einspracheentscheids der Baudirektion gegeben.\n\n1.3 Die Beschwerdelegitimation gemäss § 62 VRG ist bei den Beschwerdeführern als\nAdressaten des Einspracheentscheids fraglos gegeben. Da die Beschwerde im Übrigen\nfrist- und formgerecht eingereicht wurde, ist sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen.\n\n2. Vorab ist die Frage zu klären, ob die Verfügung vom 4. Dezember 2019 betreffend\nAusscheidung der Deponiezone und der gleichentags erfolgte Entscheid über die Einsprache der Beschwerdeführer aus formellen Gründen wegen Vorbefassung resp. Befangenheit der Baudirektion aufgehoben werden müssen. Die Beschwerdeführer bringen vor,\ndass die Baudirektion durch Unterzeichnung der Gegenrechtsvereinbarung mit der Deponie Babilon und der damit einhergehenden Verpflichtung sich derart festgelegt habe, dass\ndas Ergebnis des Einspracheverfahrens ungeachtet der Rügen schon im Vornherein festgestanden habe. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass die Vereinbarung vom damaligen Baudirektor namens des Regierungsrates resp. des Kantons Zug unterzeichnet worden sei, für den Erlass der Nutzungszone aber die Baudirektion zuständig\nsei. Zudem müssten befangene Personen persönlich benannt werden; die pauschale Bezeichnung einer Behörde sei ausstandsrechtlich eine ungenügende Rüge. Überdies sei\nheute ein anderer Baudirektor im Amt. Die verfahrensbeteiligte D.________ AG verweist\n\nUrteil V 2019 114\n15\n\nu.a. auf den in der Vereinbarung angebrachten Vorbehalt, wonach sie nur gelte, sofern\ndas Gegenrecht erfüllt werden könne.\n\n2.1\n2.1.1 Gemäss § 8 VRG gelten für die kantonalen Behörden die Ausstandsbestimmungen, wie sie in der Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR; BGS 151.1) bestimmt\nsind. Nebst den allseits bekannten Ausstandsgründen wie unmittelbares persönliches Interesse, Verwandtschaft mit Personen, die ein unmittelbares persönliches Interesse haben, interessiert vorliegend insbesondere die Bestimmung von § 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR,\nwonach ein Ratsmitglied resp. ein Mitglied einer kantonalen Behörde in den Ausstand treten muss, wenn dieses bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der\nBefangenheit erweckt.\n\n2.1.2 Artikel 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Gebot der Unbefangenheit bildet Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern\nder Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie\nsich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Der\nEinzelne hat Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde\nentschieden wird (subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für\njene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches\nInteresse haben und daher persönlich befangen sind. Artikel 29 BV verlangt für Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es gerade die\nsystembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die\nzur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben.\nSystembedingte und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung von i.S. von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Bernhard Waldmann, in:\nBasler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 35 f.). Verwaltungsbehörden sind\nnicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen wahr (Gerold Steinmann, in:\nDie Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 35).\nBei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2\nm.H.). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im\nEinzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2). Ein Verwaltungsentscheid\n\nUrteil V 2019 114\n16\n\n"}