{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:34", "Checksum": "acdb5b17c9911839fd44ce0f518c4720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114\nRegeste:\nAusscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz\n\nnen Entscheiden, in welchen alle materiellen Punkte, die in der Beschwerde gerügt würden, eingehend behandelt worden seien. Die Beschwerdeführenden machten vorab die\nVerletzung von Vorgaben des NHG sowie überhaupt von Bundesrecht geltend, weshalb\nnach Ansicht der Baudirektion die Rechtsmittelbelehrung korrekt gewesen sei. Betreffend\nFruchtfolgeflächen sei zu vermerken, dass im Rahmen der Rekultivierung der Bodenaufbau so erfolge, dass er wieder landwirtschaftlich und – nicht zuletzt im Interesse des\nGrundeigentümers – ertragreich genutzt werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen,\ndass im Kanton Zug hinsichtlich der bundesrechtlich angeordneten minimalen FFF ein\nÜberschuss bestehe. Die Gesuchstellerin verfolge seit Jahren konsequent das Ziel, eine\nDeponie am Standort Stockeri zu realisieren. Es bestehe daher kein Anlass, in den Nutzungsplanbestimmungen den Zeitpunkt der Deponieinbetriebnahme festzulegen, was sowohl ungewöhnlich wie auch schlecht umsetzbar wäre, da die Inbetriebnahme eine\nrechtskräftige Bewilligung voraussetze und von zahlreichen baulichen Vorarbeiten und Installationen abhänge. Betreffend Erschliessung sei die Deponiezufahrt vom Bundesgericht\nletztinstanzlich festgelegt worden. Es bestehe kein Raum mehr, Erschliessungsvarianten\nzu evaluieren. Das Strassenbauprojekt, das einen lärmmindernden Belag vorsehe, solle\nim Sommer 2020 öffentlich aufgelegt werden.\n\nG. Am 15. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer eine Replik und die verfahrensbeteiligte D.________ AG am 22. Juni 2020 eine Duplik einreichen. Auf die Ausführungen in\ndiesen Eingaben ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. Die Baudirektion verzichtete am 18. Juni 2020 auf eine Duplik.\n\nH. Am 20. April 2021 führte das Verwaltungsgericht im Gebiet Stockeri einen Augenschein durch. Anwesend waren neben den Vertretern des Gerichts die Beschwerdeführer\ndieses Verfahrens im Beisein ihrer beiden Rechtsanwälte, eine Delegation der Beschwerdeführer des parallel geführten Verfahrens V 2019 119 zusammen mit ihrem Rechtsvertreter, eine Vertretung der verfahrensbeteiligten D.________ AG, deren zwei Rechtsvertreter,\nsowie der Baudirektor des Kantons Zug zusammen mit einem juristischen Mitarbeiter sowie dem Leiter des Amtes für Umwelt und der Leiterin der Abteilung Natur und Landschaft\ndes Amtes für Raum und Verkehr. Nach Erhalt des Augenscheinprotokolls wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon alle Gebrauch machten. Deren\nEingaben wurden allen Beteiligten je zur Kenntnis gebracht.\n\nI. Am 12. Juli 2021 teilte die Baudirektion mit, dass sie auf eine abschliessende Stellungnahme verzichte. Die D.________ AG nahm am 13. Juli 2021 abschliessend Stellung.\n\nUrteil V 2019 114\n13\n\nMit Eingabe vom 16. August 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren\nund den bisherigen Begründungen fest. Ergänzend brachten sie vor, dass aufgrund der\nmit der K.________ und dem Kanton Aargau getroffenen Gegenrechtsvereinbarung sich\nder Kanton Zug schon vorbehaltlos bezüglich der Deponie Stockeri verpflichtet habe. Es\nsei davon auszugehen, dass die Baudirektion vorbefasst und nicht unbefangen über die\nSache und die Einsprache habe entscheiden können. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens nie über die Gegenrechtsvereinbarung und die Partnerschaft zwischen der Baudirektion und der D.________\nAG informiert worden. Unter diesen Umständen könne von einem fairen und gerechten\nVerfahren nicht die Rede sein; die Einsprache sei nicht unvoreingenommen entschieden\nworden. Die vorinstanzlichen Entscheide seien nur schon aus diesen Gründen aufzuheben. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,\ndenn deren anwaltliche Vertretung sei von Anfang an vergebens gewesen, da eine ernsthafte Berücksichtigung der Einsprache wohl gar nie beabsichtigt gewesen sei. Auf Aufforderung des Gerichts nahmen die D.________ AG am 15. September 2021 und die Baudirektion am 18. Oktober 2021 zur neu vorgebrachten Rüge der unzulässigen Vorbefassung\nund Befangenheit der Baudirektion Stellung. Diese Eingaben wurden wiederum den Beteiligten je zur Kenntnis gebracht.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden\ndie Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das\nBundesverwaltungsgericht vorsieht. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede\nRechtsverletzung gerügt werden. Ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde angefochten, kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63\nVRG).\n\n1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung\nvon Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), welche Verordnung sich auf das\n\nUrteil V 2019 114\n14\n\n"}