{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der Deponieperimeter befinde sich zudem am äussersten Rand des BLN-\nGebiets, dessen Grenze entlang der Autobahn und der Eisenbahn verlaufe, was eine\nkünstliche, nicht naturräumliche Abgrenzung darstelle. An dieser Stelle sei der Wert des\nBLN-Gebiets daher zu relativieren. Das Deponievolumen werde um 160'000 m3 reduziert;\nmit zahlreichen Massnahmen werde sichergestellt, dass die landschaftliche Eingliederung\noptimal sei.\n\nDie kantonalen und kommunalen Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes seien\nebenfalls eingehalten. Die Frage der Fruchtfolgeflächen sei erst im Errichtungsbewilligungsverfahren zu klären. Der Rekultivierungs- bzw. Endgestaltungsplan betreffend Aus-\ngleichs- und Ersatzmassnahmen und die Bestimmung des Bodenaufbaus seien im noch\nzu erarbeitenden Deponieprojekt aufzuzeigen. Es handle sich nur um eine temporäre Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Nach Abschluss des Deponieprojektes werde die\nrekultivierte Fläche unter Verbesserung der Bodenqualität wieder landwirtschaftlich genutzt. Hinsichtlich des Eingriffs in das kantonale Landschaftsschongebiet und die kommunale Landschaftsschutzzone würden die gleichen Überlegungen bei der Interessenabwägung wie beim Eingriff in das BLN-Gebiet gelten und zum gleichen Ergebnis führen. Auch\ndie bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 18 NHG zum Biotopschutz seien eingehalten;\ndas Gebiet werde heute intensiv landwirtschaftlich genutzt und von naturnahen und ungestörten Lebensräumen könne keine Rede sein.\n\nDie aktuelle Abfallplanung zeige, dass für die Deponie Stockeri in den nächsten Jahren\n(selbst ohne Berücksichtigung der Grossbauprojekte Umfahrung Cham–Hünenberg und\nTangente Zug/Baar) ein ausgewiesener Bedarf bestehe. Es bestehe ein hohes öffentliches\nInteresse an deren Realisierung, zumal ab 2025 gestützt auf eine Vereinbarung mit der\nDeponie Babilon in Dietwil Gegenrecht gewährt werden müsse. Die Deponie Stockeri habe deshalb auch überregionale Bedeutung. Einzelne Kiesgruben hätten angefangen, den\nKiesabbau zu drosseln. Bei anderen gingen langsam die Kiesreserven zu Ende, was dazu\nführe, dass weniger unverschmutzter Aushub in den Kiesgruben deponiert werden könne.\nNeben der Deponie Stockeri bestünden keine alternativen Standorte für unverschmutzten\nAushub (Typ A) im Kanton Zug. Die richtplanerischen Voraussetzungen für die Ausschei-\n\nUrteil V 2019 114\n11\n\ndung einer Zone für den Deponiebetrieb seien seit dem Jahr 2006 gegeben und hätten\nangesichts des hohen und deutlich ausgewiesenen künftigen Bedarfs unverändert Bestand.\n\nEine kantonale Nutzungszone für ein (temporäres) Deponieprojekt stelle keine Verletzung\ndes Grundsatzes der Trennung von Nichtbaugebiet und Baugebiet dar; es werde damit\nkeine unzulässige Kleinstbauzone geschaffen.\n\nAus heutiger Sicht würden die massgebenden rechtlichen Folgen hinsichtlich des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung eingehalten. Detailliert sei dies jedoch erst im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Betreffend Erschliessung sei ein umfassendes Variantenstudium durchgeführt worden, worauf sich die Erschliessung via A4 Ausfahrt Küssnacht –\nIndustriegebiet Fänn und weiter entlang der Küssnachterstrasse – Stockeristrasse Nord\nunter Berücksichtigung einer grösstmöglichen Schonung des Siedlungsgebiets als klar die\nbeste Lösung herausgestellt habe.\n\nEine Sondernutzungsplanung gelte nur dann als massgebliches Verfahren für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn diese eine umfassende Prüfung ermögliche. Hierfür mangle es vorliegend an einem konkreten Projekt. Im Rahmen der Errichtungsbewilligung werde die Umweltverträglichkeit in Bezug auf die dannzumal geltenden umweltrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sein. Für die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone habe das Amt für Raumplanung als federführende Stelle der Baudirektion einen Bericht im Sinne von Art. 47 RPV verfasst, der aufzeige, wie den Anforderungen\nder Umweltgesetzgebungen Rechnung getragen werde. Aus heutiger Sicht könne diesen\nentsprochen werden, im Einzelnen könne dies aber eben erst im Errichtungsbewilligungsverfahren gezeigt werden.\n\nDas Gebiet Stockeri sei kein ausgewiesenes Naherholungsgebiet. Zudem sei vorgesehen,\nwährend der Betriebsphase die national und regional bedeutenden Verbindungen des\nLangsamverkehrs mittels temporärer Ausweichrouten jederzeit aufrechtzuerhalten. Der\nBrüglenweg liege im Übrigen ausserhalb des Deponieprojektes und werde nicht tangiert.\nEin unzulässiger Eingriff in ein Naherholungsgebiet liege somit nicht vor.\n\nF. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2020 beantragte die Baudirektion die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in den beiden angefochte-\n\nUrteil V 2019 114\n12\n\n"}