{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Aussage beruhe auf reinen Annahmen.\n\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung von Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasteten,\nso dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt nur mit projekt- oder\nstandortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden könne, sei möglichst früh vorzunehmen. Die umweltrelevanten Abklärungen seien bereits im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungs- resp. Errichtungsbewilligungsverfahren vorzunehmen. Sei eine umfassende Abklärung noch nicht möglich, so sei es zulässig und geboten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Eine UVP, die im Rahmen der Nutzungsplanung stattgefunden habe, sei im Bewilligungs- resp. Errichtungsbewilligungsverfahren\nzu ergänzen, wenn neue und detaillierte Erkenntnisse dies gebieten. Vorliegend werde mit\nder parzellenscharfen Ausscheidung der Deponiezone die UVP-pflichtige Deponie weitestgehend konkretisiert. Eine UVP habe daher bereits jetzt zu erfolgen, da – auch wenn\ndas definitive Projekt noch nicht in allen Details bekannt sei – die massgeblichen Parameter wie Ausdehnung, Ablagerungsvolumen, zeitlicher Horizont, Art und Menge der Materialtransporte, Verkehrsaufkommen, Erschliessungsroute bereits vorlägen. Auch die Eckpunkte der Eingliederung und Rekultivierung seien bekannt. Es sei nicht ersichtlich, welche umweltrechtlich ausschlaggebenden Parameter erst im anschliessenden Errichtungsbewilligungsverfahren festzulegen wären. Projekte betreffend Ausdolung Moosbach, Rekultivierung und Wildkorridor könnten schon heute konkretisiert werden. Es sei daher im\nRahmen der Nutzungsplanung zwingend eine UVP durchzuführen; der Verzicht verstosse\ngegen Art. 5 Abs. 3 UVPV.\n\nDas Gebiet Stockeri liege am Rand eines im Richtplan ausgewiesenen Naherholungsgebietes und werde von der Rischer, aber auch der Meierskappeler Bevölkerung rege genutzt. Insbesondere der Weg zum Weiler Stockeri stelle als Wanderweg eine wichtige, regional bedeutende Verbindung zwischen Buonas und Chiemen/Immensee sowie Meierskappel dar. Mit der Deponie werde diese Verbindung schwer beeinträchtigt. Inwiefern und\nwo Ausweichrouten erstellt würden, werde nicht dargelegt und zugesichert. Dies sei mit\nden Interessen am Schutz und der Erhaltung des Naherholungsgebietes nicht vereinbar.\nAuch aus diesem Grund sei die Ausscheidung der Deponiezone abzulehnen.\n\nC. Die Beschwerdeführer leisteten fristgerecht den verfügten Kostenvorschuss von\nFr. 3'500.–.\n\nUrteil V 2019 114\n9\n\nD. Am 28. Januar 2020 teilte der Gemeinderat Risch mit, dass er auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und auf eine Verfahrensbeteiligung verzichte, da er während der\nöffentlichen Auflage keine Einsprache eingereicht habe.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 liess die D.________ AG die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Bestätigung der Verfügung über die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Stockeri,\nGemeinde Risch, vom 4. Dezember 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der Beschwerdeführer beantragen. Zur Begründung wurde ergänzend auf die eigenen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf den raumplanerischen Bericht\ndes Amts für Raumplanung im Sinne von Art. 47 RPV und die beiden Berichte der\nJ.________ AG vom 14. November 2017 betreffend Beurteilung Landschaft und Umweltauswirkungen im Rahmen der Anpassung des kantonalen Nutzungsplans verwiesen. Die\nbundesrechtlichen Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes seien eingehalten. Die\nraumplanerische Interessenabwägung zwischen den Anliegen des Landschaftsschutzes\nund dem (nationalen) Eingriffsinteresse sei mit der Richtplanfestsetzung des Standorts\nStockeri und nochmals mit dem Festsetzungsentscheid zur Ausscheidung der kantonalen\nNutzungszone für Abfallanlagen erfolgt. Das Gutachten der ENHK als Entscheidungsgrundlage unterliege der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde. Als\nSchutzziel 3.2 des BLN-Objekts Nr. 1309 werde der Erhalt der natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen genannt. Soweit im BLN-Beschrieb auf die\nDrumlins westlich und nordwestlich Stockeri verwiesen werde, sei zu vermerken, dass\ndieser Zusatz im Rahmen der BLN-Revision im Wissen um das Projekt Stockeri hinzugefügt worden sei. Die Drumlins seien zwar erwähnt, erschienen aber weder explizit noch\nimplizit in den Schutzzielen. Die kleinräumige Drumlin-Landschaft im Projektgebiet nehme\nin Bezug zum gesamten BLN-Objektperimeter eine untergeordnete Stellung ein. Entgegen\ndem ENHK-Gutachten werde das Schutzziel 3.1 nicht betroffen. Der Bereich der geplanten Deponie sei gemäss Beurteilung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) schon\nstark beeinträchtigt. Da das Deponieprojekt die wertvollen grossen Rundhöcker Chilchberg\nund Breiten nicht tangiere, liege kein schwerwiegender Eingriff im Sinne von Art. 6 Abs. 2\nVBLN vor. Im Gutachten werde attestiert, dass die vorgesehenen neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus nicht einsehbar seien, was somit gleichbedeutend sei\nmit der Einhaltung der Genehmigungsauflage und Zonenbestimmung. Die Aussichtsqualität für Meierskappel werde im Endzustand nicht verschlechtert und der See ungeschmä-\n\nUrteil V 2019 114\n10\n\n"}