{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zudem müssten\nbei grossen Infrastrukturprojekten für die Aushubentsorgungen projektintegrierte Lösungen\nentwickelt werden (Verwertung als Baustoffe, Lärm- und Sichtschutzwälle, Aufwertungsmassnahmen wie Seeschüttungen etc.), weshalb dieses Material nicht in Deponien abzulagern sei. Weiter seien im Richtplanverfahren 2002 weitere mögliche Standorte vorgesehen gewesen, welche offenbar aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung aus dem Plan\ngestrichen worden seien, ohne dass eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung stattgefunden hätte. Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich die bestehenden\nKiesgruben und Deponien aufgrund der Einzugsgebiete und der damit verbundenen langen Anfahrtswege nur beschränkt für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial eigneten, vermöge nicht zu überzeugen, dies weil der Regierungsrat im bundesgerichtlichen Verfahren BGE 136 II 281 selber dargelegt habe, dass die Anlieferungen in die Deponie Stockeri zum grössten Teil (80 %) aus dem nördlichen Einzugsgebiet und damit auf\nlangen Anfahrtswegen kämen. Der Richtplan gebe vor, dass der Kanton neben dem Bedarfsausweis auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen habe. Dass ein konkreter Bedarf an der Deponie Stockeri bestehe, werde bestritten. Allfällige Engpässe seien über die\nSchaffung des Gleichgewichts zwischen Import und Export zu lösen bzw. zu überbrücken.\nDazu zeige die Abfallplanung auf, dass insbesondere ab 2032 wieder massiv höheres Auffüllvolumen in Kiesgruben — so im Gebiet Hatwil/Hubletzen, Cham — generiert werden\nkönne. Schliesslich sei bekannt, dass der Deponiestandort in der Region Aahus/Chüelochtobel in Küssnacht am Rigi laut Betreiber Kapazitäten habe, auswärtiges Aushubmaterial\naufzunehmen. Weiter sei denkbar, dass mit Betriebsanpassungen in den bestehenden\nKiesgruben die Problematik der Ablagerung von nicht standfestem Aushub weiter entschärft werden könne. Der Argumentation des Kantons, die Deponie Stockeri sei unverzichtbar, da sonst nirgends im Kanton nicht standfestes Aushubmaterial abgelagert werden könne, sei entgegenzuhalten, dass solches auch getrocknet oder mit standfestem Material vermischt und so in allen Kiesgruben und Deponien abgelagert werden könne.\nGemäss Schlussbericht des Ingenieurbüros G.________ vom 9. September 2009 betreffend Kiesgrube Bethlehem, Edlibach, könne von über den Zeitraum 2010 bis 2020 jährlich\ndurchschnittlich rund 150'000 m3 anfallenden, nicht oder nur teilweise standfesten Aushubmaterials rund zwei Drittel durch Vermischen verarbeitet werden. Bei jährlich verbleibendem rund 50'000 m3 speziell abzulagerndem Material sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich eine Deponie mit einer Kapazität von bis zu 840'000 m3 rechtfertige. Dies insbesondere auch dann, wenn man sich die Aussage der Vorinstanz in Erinnerung rufe, wo-\n\nUrteil V 2019 114\n7\n\nnach die Deponie Stockeri selber auch nur teilweise vernässten Aushub aufnehmen könne.\n\nDie vom Kanton aufgestellten Prognosen betreffend Deponiebedarf seien mit so grossen\nUnsicherheiten verbunden, dass sich eine Überprüfung des Bedarfs und eine Anpassung\ndes Richtplanes aufdränge. Gemäss Richtplan sichere sich der Kanton langfristig (Horizont 2020) genügend Deponieraum. Dieser Horizont sei erreicht. Die fraglichen Festsetzungen könnten heute keine Koordinations- und Leitfunktion mehr haben. Die Deponieplanung 2019 beruhe nicht mehr auf Grundlagen, die im Jahr 2004 relevant gewesen seien. Zudem hätten sich die rechtlichen Umstände im Sinne von Art. 9 Abs. 2 RPG (insbesondere Abfallverordnung; VVEA) geändert. Aufgrund der veralteten richtplanerischen\nGrundlage fehle eine anwendbare Richtplanfestsetzung und die kantonale Nutzungszone\nfür Abfallanlagen Stockeri dürfe schon aus diesem Grund nicht erlassen werden (Art. 5\nAbs. 2 VVEA).\n\nMit der fraglichen Planungsmassnahme werde eine unzulässige Kleinstbauzone inmitten\nder Landwirtschaftszone geschaffen, was dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung\nund dem Konzentrationsprinzip widerspreche.\n\nVorliegend werde der Betrieb der Deponie zu einer zusätzlichen Lärmbelastung durch die\nanliefernden Lastwagen und die betriebseigenen Baumaschinen führen. Es könne heute\nnicht angehen, dass blosse Vermutungen bezüglich der Einhaltung der lärmrechtlichen\nVorschriften die Ausscheidung einer Nutzungszone rechtfertigen könnten. Es sei schon\nvor deren Ausscheidung nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten werden\nkönnten. Es sei nicht zu akzeptieren, dass nur einzelne Aspekte im heutigen Zeitpunkt geprüft und andere wichtige Fragen in ein späteres Errichtungsbewilligungsverfahren verschoben würden. Entsprechend seien alternative Erschliessungen zu prüfen und im Sinne\ndes Vorsorgeprinzips Emissionsbegrenzungsmassnahmen aufzuzeigen. Insbesondere\nwäre eine Erschliessung über die Zufahrtsstrasse zu der Liegenschaft Assek. Nr.\nH.________ auf GS I.________, zu prüfen, deren Eigentümer der Deponiebetreiberin das\nLand für die Deponieerrichtung zur Verfügung stelle und damit auch ökonomisch davon\nprofitiere. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdeführer, die nur die Nachteile der\nDeponie hätten, auch noch die Deponiezufahrt vor ihrer Haustüre dulden müssten. Gleiches betreffend Lärmbegrenzung gelte auch für die Luftreinhaltung. Es sei zu erwarten,\ndass die an die Deponiezufahrt angrenzende Liegenschaft der Beschwerdeführer von erheblichen gas- und partikelförmigen Luftschadstoffen und Staubimmissionen betroffen\n\n"}