{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:34", "Checksum": "acdb5b17c9911839fd44ce0f518c4720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114\nRegeste:\nAusscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri | Natur- und Heimatschutz\n\ngen, abzuschwächen oder das BLN-Gebiet grösstmöglich zu schonen. Die Ausscheidung\nder kantonalen Nutzungszone für die Deponie sei auch nicht mit der kantonalen Landschaftsschutzzone und dem Landschaftsschongebiet vereinbar, womit auch die kantonalen und kommunalen Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes missachtet würden.\nMit der Errichtung der Deponie werde in ein Gebiet eingegriffen, welches naturnahe und\nungestörte Lebensräume für Tiere und Pflanzen biete. Neue Zäune würden die Durchgängigkeit für Wildtiere beschränken. Die von der geplanten Deponiezone beanspruchte\nFläche sei heute weitgehend den Fruchtfolgeflächen zugewiesen. Die Frage, ob deren Inanspruchnahme wegen höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt sei, ob und in\nwelchem Mass wertvolle Fläche nach Beendigung der Deponie trotz Ausgleichmassnahmen an Qualität verliere, sei derart zentral, dass deren Beantwortung nicht auf ein späteres Errichtungsbewilligungsverfahren verschoben werden könne.\n\nDie aktuelle eigene Abfallplanung des Kantons Zug zeige, dass die bestehenden Kapazitäten in Kiesgruben noch rund 11 Jahre und in betriebenen Deponien bis ins Jahr\n2026/2027 ausreichten. Heute bestehe kein Bedarf an zusätzlichem Deponieraum und\ndamit auch keine Notwendigkeit zur Ausscheidung einer kantonalen Deponiezone. Die\nSchaffung von Deponieraum auf Vorrat führe zu einer unerwünschten Verlangsamung der\nAuffüllung von vorhandenen Kiesabbaustellen. Es könne nicht angehen, dass der Abbau\nvon Kies gedrosselt werde und stattdessen in einem BLN-Gebiet eine Deponie errichtet\nwerde. Schliesslich sei die Schaffung von zusätzlichem Deponieraum nicht durch kantonsinternen Bedarf begründet. Er wäre wohl ganz unbegründet, wenn in den letzten Jahren\nnicht hohe Importe aus umliegenden Kantonen, insbesondere aus dem Kanton Zürich, mit\nwelchem es im Übrigen keine Gegenrechtsvereinbarung im gleichen Umfang gebe, stattgefunden hätten. Das Problem der Deponierung von Aushubmaterial müsse mit einem\nAusgleich zwischen Import und Export verkleinert werden. Gemäss Abfallplanung 2019\nwürde vom maximalen jährlichen Ablagerungsvolumen der Deponie Stockeri fast 40 % für\nausserkantonalen Aushub verwendet. Solche Importe seien aber keineswegs vom Richtplaneintrag gedeckt, welcher festhalte, dass der Kanton langfristig (Horizont 2020) Deponieraum für die im Kanton Zug anfallenden deponierbaren Abfälle sichere. Beachtenswert\nsei, dass der Kanton in den Nutzungsplanbestimmungen auf jegliche Einflussnahme betreffend den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Deponie verzichte. Wäre der Bedarf an zusätzlichem Deponieraum ausgewiesen und die Ausscheidung der Nutzungszone dringend,\nwürde der Kanton nicht offenlassen, ob und wann die Deponie benötigt würde. Zwar werde in der Abfallplanung 2019 vermerkt, dass die Errichtung der Deponie Stockeri (für welche im Übrigen bereits vor deren Ausscheidung und damit vor jeglicher Sicherheit, dass\n\nUrteil V 2019 114\n6\n\n"}