{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-114_2022-04-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_114_5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77fd5201a0921c68766d28338667a43df72fe7e2a1e722adb0c52f076884340a022dc581a8955a0bc72cc6c63a8eb15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_114", "Checksum": "158563c8941ff99f92ef580511f5dc53"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 12.04.2022 V 2019 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Eventualiter seien die beiden Entscheide der Baudirektion vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsklärung und zur neuen Entscheidung betreffend (a) Bedarf- bzw. Abfallplanung und (b) Erschliessungsvarianten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ein\nAugenschein durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu\nLasten der Staatskasse. Die Belehrung in den Entscheiden, dass sie beim Verwaltungsgericht angefochten werden müssten, erscheine fraglich, stütze sich doch die Ausscheidung\neiner kantonalen Nutzungszone primär auf kantonales Recht. Auch wenn in diesem Zusammenhang gewisse bundesrechtliche Fragen zu klären seien, ändere dies nichts und\nkönne nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführer einer Beschwerdeinstanz verlustig\ngingen. Weiter legten sie zusammengefasst dar, dass der geplante Standort der Deponie\nStockeri innerhalb des Objekts Nr. 1309 \"Zugersee\" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung liege (BLN). Eingriffe in diese Objekte\nwürden dann als schwer gelten, wenn mit dem Projekt umfangreiche, nicht mehr rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen verbunden seien.\nSolche Eingriffe seien unzulässig, ausser wenn das Anliegen ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung sei. Sonst bestehe kein Raum für eine\nInteressenabwägung. Den Bundesinventaren komme nach Art. 5 NHG (BLN, ISOS, IVS)\n\nUrteil V 2019 114\n4\n\neine direkte Verbindlichkeit für diejenigen Stellen des Bundes und der Kantone zu, die\nüber Bundesaufgaben entschieden. Es stehe für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung\neiner Deponie, welche nach Art. 30e USG i.V.m. Art. 38 und 39 der Verordnung über die\nVermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) einer bundesrechtlichen Bewilligung\nbedürfe, fest, dass es sich um eine Bundesaufgabe i.S. von Art. 2 NHG handle. Aber\nschon die vorgängige Ausscheidung der entsprechenden Deponiezone als beschränkte,\nprojektbezogene Bauzone stelle eine Bundesaufgabe dar. Neueinzonungen, die sich auf\nArt. 15 RPG stützten, seien als Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu qualifizieren. Damit sei die zuständige kantonale Behörde zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Die ENHK habe sich mehrmals\nzur geplanten Deponie geäussert und das Vorhaben als erheblichen Eingriff beurteilt, der\nnicht mit den Zielsetzungen des BLN vereinbar sei. Mit ihrem Gutachten vom 15. November 2018, welches einer amtlichen Expertise entspreche und welchem ein grosses Gewicht zukomme, habe sie ihre Einschätzung zum vierten Mal bestätigt. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie eine Beeinträchtigung verneine, weil die geplante Deponie in ihrer Höhe\nunter den höchsten Rundhöckern Chilchberg und Breiten liege. Es sei eine Gesamtbetrachtung über die gesamte Glaziallandschaft mit sämtlichen Drumlins vorzunehmen. Mit\nder Deponie würden neue, deutlich in Erscheinung tretende Hügel geschaffen, die die\nCharakteristik der Landschaft künstlich veränderten. Die Schutzwürdigkeit der Glaziallandschaft erschöpfe sich zudem nicht in der ästhetischen Wahrnehmbarkeit durch Laien, sondern die Landschaft sei aus sich selbst heraus als Naturerbe vor künstlicher Verfälschung\ndurch Menschen zu schützen. Schliesslich ziehe auch das Argument nicht, dass bereits\nein stark beeinträchtigtes Gebiet vorliege, weshalb weitere Eingriffe gerechtfertigt seien.\nWürde solch eine Argumentation akzeptiert, so würde sich jeglicher Schutz von Objekten\nerübrigen. Zudem dürften die in diesem Objekt liegenden Infrastrukturanlagen laut ENHK\ndas Relief der charakteristischen Moränen- und Drumlinlandschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. Weiter käme für eine Deponie des Typs A nicht nur der Standort Stockeri in\nFrage, sondern es würden vier weitere im Richtplan festgelegte Standorte zur Verfügung\nstehen, welche allesamt ausserhalb des BLN-Gebietes lägen. Dazu sei mit dem Standort\n\"Sijental, Risch\" explizit ein weiterer Standort für Inertstoffdeponien für unverschmutzten\nAushub vorgesehen. Inwiefern ausserdem ein nationales Interesse an einem kantonalen\nDeponiestandort bestehen solle, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Auch die von der\nVorinstanz verfügten Massnahmen wie Ausdolung und Renaturierung des Moosbaches,\nEinholung eines wildtierökologischen Gutachtens, Verkleinerung des Volumens und Verkürzung der Betriebsdauer vermöchten die schwerwiegenden Eingriffe nicht zu rechtferti-\n\nUrteil V 2019 114\n5\n\n"}