Der Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass die Strassenabstandsvorschriften gemäss § 17 GSW einzuhalten sind und nicht der in § 11 V GSW vorgesehene Mindestabstand. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 5. November 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.