gewählte Begriff "Bauten" nicht als Oberbegriff gemeint ist, der sämtliche Gebäude als Teilmenge umfasst (was zur Folge hätte, dass grundsätzlich sämtliche Gebäude unter § 11 V GSW fallen würden). Vielmehr wollte der Verordnungsgeber bewusst die Gebäude gemäss § 17 GSW von den Bauten und Anlagen gemäss § 11 V GSW unterscheiden. Mit Letzteren sind im Wesentlichen die in Vorgärten angeordneten baulichen Elemente, wie z.B. Kandelaber, Pergolen, Fahnenstangen, Poller usw. gemeint, die als Bauten und Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 1 V GSW in Bezug auf die Einhaltung von Strassen- und Grenzabständen in der Regel tatsächlich von untergeordneter Bedeutung sind.