somit kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass gestützt auf die gesetzlichen Regelungen der Gemeinde Oberägeri für die Strasse Schwerzelrain die gleichen Abstandsvorschriften wie für Gemeindestrassen, nämlich diejenigen nach § 17 GSW, anwendbar sind, nachdem das Strassenreglement Oberägeri Abstandsvorschriften weder gegenüber Privat- noch gegenüber Gemeindestrassen statuiert. Mit einem Abstand von durchgehend 1 m verstösst der geplante Kelleranbau gegen § 17 Abs. 1 lit. b GSW (Mindestabstand 4 m).