Die Rechtsauffassung der Bauherrschaft, wonach gegenüber Privatstrassen kein Strassenabstand geregelt sei, überzeuge auch deshalb nicht, weil in diesem Fall auf die Regelung nach Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri verzichtet worden wäre bzw. der Gesetzgeber sicherlich keine besondere Abstandsbestimmung für Bauten und Anlagen gegenüber Privatstrassen erlassen hätte. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Gemeinde Oberägeri Urteil V 2019 110 13