Besondere Grenzabstände gemäss Art. 62 StrR Oberägeri [recte wohl: Art. 62 BO Oberägeri] gebe es für Unterniveau- und Kleinbauten in Bauzonen dort, wo Grundstücke aneinanderstiessen. Für solche Bauten bei Gemeindestrassen bliebe als Erleichterung § 17 Abs. 3 GSW, allerdings regelmässig mit Revers. Artikel 62 Abs. 2 BO Oberägeri regle mit Verweisung auf die gemeindliche Bauordnung jene Fälle, wo an einer Privatstrasse ohne jeden öffentlichen Anspruch oder ohne dauernden Zugang der Öffentlichkeit nach einem Bauabstand gefragt werde.