Die Folgen seien situativ zu erfassen. Die privaten Eigentümer könnten es zulassen oder gar ausdrücklich wollen, dass die Öffentlichkeit bei ihrer Strasse – wenn auch beschränkt – bestehe. Dann gehöre ihre Strasse zum Netz gemäss Art. 2 Abs. 1 StrR. Sie werde in der Regel dem Regime der Zufahrtsstrassen unterliegen, weil es sich in den meisten Fällen funktional um solche Strassen handle. Für funktional verstandene Gemeindestrassen bzw. Strassen des gemeindlichen Netzes, ob in Privathand oder im Eigentum der Einwohnergemeinde, gälten die Abstandsvorschriften von § 17 GSW als Mindestabstände. Für Gebäude seien es 4 m, reverspflichtige Ausnahmen blieben vorbehalten.