Zur Begründung brachte der Gemeinderat Oberägeri vor, der Regierungsrat habe die Öffentlichkeit des Schwerzelrains allein nach § 4 Abs. 1 GSW beurteilt, um Art. 2 StrR Oberägeri auszulegen. Er habe nicht geprüft, was es bedeute, wenn es in Art. 2 Abs. 4 dieser gemeindlichen Bestimmung um Strassen, Zufahrten und Wege gehe, welche allein privaten Zwecken dienten. Im Reglement stehe "ausschliesslich", worauf es ankomme. Wo diese Verkehrsanlagen nur privaten Zwecken dienten, seien alle öffentlichen Nutzungen ausgeschlossen.