Im Gegenteil, die Überschrift in § 11 V GSW laute "Bauten und Anlagen im Strassenabstand von Gebäuden und im Baulinienraum". Bereits daraus erhelle sich, dass es bei diesen Bauten und Anlagen nicht um Gebäude gehe im Sinne der neuen V PGB und der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB), sondern z.B. um Kandelaber, eine Pergola, Fahnenstangen usw. Die Regelung im GSW sei eindeutig. Für Gebäude gelte ein Strassenabstand von 4 Metern. Für Kleinbauten bestehe eine Ausnahmemöglichkeit. Übrige Bauten und Anlagen, die keinen Gebäudecharakter hätten, seien nach § 11 V GSW zu behandeln.