Artikel 62 Abs. 1 der Bauordnung Oberägeri schreibe zwar einen Grenzabstand für Unterniveaubauten von 1 m vor, verweise jedoch betreffend Privatstrassen in Abs. 2 auf das Strassenreglement. Damit komme klar zum Ausdruck, dass bei Privatstrassen eine andere Regelung des Grenzabstandes greifen solle als in Abs. 1, ansonsten die Verweisung in Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri gar keinen Sinn mache.