D. In ihrer im Auftrag des Regierungsrats verfassten Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 beantragte die Baudirektion, die Verwaltungsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung verwies die Baudirektion auf die Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss und nahm zusätzlich zu folgenden Punkten Stellung: Urteil V 2019 110 8