Weshalb aber Unterniveaubauten in der Gemeinde Oberägeri gegenüber einem "normalen" privaten Nachbargrundstück mit einer Wohnbaute bis 1 m an die Grenze gebaut werden dürften, gegenüber Privatstrassen hingegen ein Abstand von 4 m gelten solle, sei absolut nicht nachvollziehbar und stelle einen Wertungswiderspruch dar. Auch aus diesem Grund könne Art. 62 Abs. 2 BO 2006 nicht so verstanden werden, dass für Unterniveaubauten gegenüber Privatstrassen generell der Gebäudeabstand von 4 m gelten solle.