Umgekehrt könnten Bauten und Anlagen, welche den Gebäudebegriff nicht erfüllten, trotzdem erhebliche Bedeutung für die Einhaltung der Strassen- und Grenzabstände haben und deshalb nicht unter § 11 Abs. 1 V GSW subsumiert werden. Als Beispiel sei auf den Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 2011 verwiesen, der einen "Wind- Energie-Turm" nicht als Gebäude qualifiziert habe. Aus dem Entscheid ergebe sich aber, dass der Turm noch leicht höher gewesen sei als die maximal zulässige Firsthöhe von Gebäuden in der betroffenen Wohnzone, was den Rahmen von § 11 Abs. 1 V GSW ohne Zweifel sprengen würde.