Diese Beurteilung sei entgegen der Auffassung des Regierungsrats nicht deckungsgleich mit der Frage, ob eine bestimmte Baute den Gebäudebegriff erfülle oder nicht. Oder anders formuliert: Auch wenn eine bestimmte Baute den Gebäudebegriff erfülle, könne sie unter § 11 Abs. 1 V GSW subsumiert werden, sofern sie für die Einhaltung der Strassen- und Grenzabstände von untergeordneter Bedeutung sei. Dass dem so sei, ergebe sich beispielsweise aus der Regelung für Kleinbauten, welchen ohne Zweifel Gebäudecharakter zukomme (vgl. die Legaldefinition in § 4a alt V PBG bzw. § 18 Abs. 1 V PBG).