Diesbezüglich erwog der Regierungsrat, § 11 V GSW gelange nicht zur Anwendung, da als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung beispielsweise Fahnenstangen, Kandelaber oder Poller gemeint seien. Diese könnten nicht als Gebäude qualifiziert werden, weshalb für sie § 17 GSW nicht zur Anwendung gelange. Beim vorliegenden Kelleranbau handle es sich aber um ein Gebäude, weshalb § 17 GSW anwendbar sei. Schliesslich stellte der Regierungsrat fest, aufgrund des Ausmasses der Unterschreitung des Strassenabstands erscheine es nicht unverhältnismässig, dass der Gemeinderat Oberägeri von der Gewährung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 17 Abs. 3 GSW abgesehen habe.