Die Bauherrschaft rüge, so der Regierungsrat weiter, dass gegenüber der privaten Strasse Schwerzelrain nicht der für Gemeindestrassen geltende Strassenabstand nach dem GSW zur Anwendung gelange, sondern die Abstandsvorschriften gemäss der kommunalen Urteil V 2019 110 3 Bauordnung massgebend seien. Demzufolge habe die geplante Unterniveaubaute einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten.