Das Baugesuch sei damit nicht bewilligungsfähig. In Anbetracht des Ausmasses der Unterschreitung des Strassenabstands könne überdies keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Eine öffentliche Auflage des Baugesuchs war nicht erfolgt. Eine Verwaltungsbeschwerde von A.________ und B.________ gegen diesen Beschluss wies der Regierungsrat des Kantons Zug am 5. November 2019 ab. Er erwog, die Strasse Schwerzelrain sei als Privatstrasse zu qualifizieren und damit nicht öffentlich im Sinne von § 4 GSW. Soweit der Gemeinderat Oberägeri der Strasse Schwerzelrain zu Unrecht öffentlichen Charakter zugesprochen habe, erwiese sich, so der Regierungsrat, die Beschwerde als begründet.