Sie diene somit nicht ausschliesslich Privatzwecken, weshalb vorliegend der für Gebäude gegenüber Gemeindestrassen geltende Strassenabstand gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege massgebend sei. Demzufolge habe das geplante Bauvorhaben gegenüber der Strasse Schwerzelrain einen Abstand von 4 m einzuhalten und die für Unterniveaubauten vorgesehene Bauordnungsbestimmung betreffend Grenzabstand gelange nicht zur Anwendung. Der geplante Kelleranbau weise auf einer Länge von 25,33 m einen Abstand von 1 m auf und unterschreite damit den ordentlichen Strassenabstand um 3 m. Das Baugesuch sei damit nicht bewilligungsfähig.