{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-110_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_110", "Checksum": "7d2360b2e4addd734fea48ac73f0e7d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Kandelaber, Pergolen, Fahnenstangen, Poller usw. gemeint, die als Bauten und\nAnlagen im Sinne von § 11 Abs. 1 V GSW in Bezug auf die Einhaltung von Strassen- und\nGrenzabständen in der Regel tatsächlich von untergeordneter Bedeutung sind. Daran\nändert auch nichts, dass für Kleinbauten – und nur für solche –, welche durchaus auch\nGebäude sein können, mit § 17 Abs. 3 GSW eine Ausnahmemöglichkeit besteht. Übrige\nBauten und Anlagen sind nur dann nach § 11 V GSW zu behandeln, sofern sie nicht als\nGebäude zu qualifizieren sind und daher für sie § 17 GSW nicht zur Anwendung gelangt.\nDa es sich beim Keller der Beschwerdeführer offenkundig um ein Gebäude handelt, kann\ndarauf § 11 V GSW nicht angewendet werden. Auch die systematische Einordnung von §\n11 V GSW deutet darauf hin, dass dem so ist. Er ist dem Abschnitt 2 (\"Besondere\nstrassenbaupolizeiliche Vorschriften\") zugeordnet. § 11 sowie seine benachbarten §§ 10\nund 12 regeln einen Sachverhalt, wo angrenzend an den Strassenraum (§ 3 GSW) zwar\ngrundsätzlich andere als kantonale, strassenbaupolizeiliche Bestimmungen greifen, der\nVerordnungsgeber aber doch die kantonalen Interessen für einen räumlichen\nÜbergangsbereich wahren wollte. Das hat zu Regelungen für die Auskragungen von\nGebäuden, für (benachbarte) Bauten und Anlagen – ausgenommen Einfriedungen – auf\nStrassenniveau und für hochstämmige Bäume geführt.\n\nDer Regierungsrat hat somit kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass die\nStrassenabstandsvorschriften gemäss § 17 GSW einzuhalten sind und nicht der in § 11 V\nGSW vorgesehene Mindestabstand.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom\n5. November 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde\nerweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n6.\n6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf\nFr. 2'500.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet.\n\nUrteil V 2019 110\n17\n\n6.2 Den in ihren amtlichen Wirkungsbereichen tätigen Beschwerdegegnern wird\ngestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nUrteil V 2019 110\n18\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt, welche\nin dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an den\nRechtsvertreter des Gemeinderats Oberägeri (im Doppel), an den Regierungsrat\ndes Kantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die\nFinanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 10. August 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 110\n"}