{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-110_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_110", "Checksum": "7d2360b2e4addd734fea48ac73f0e7d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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V GSW auf Privatstrassen auch nicht mit dem Hinweis auf die Rechtslage in\nanderen Zuger Gemeinden oder mit der \"regierungsrätlichen Praxis\" begründen. Als\nZwischenfazit ergebe sich, dass für Unterniveaubauten gegenüber Privatstrassen in der\nGemeinde Oberägeri entgegen der Auffassung des Regierungsrats ein Abstand von\nlediglich 1 m gelte (vgl. Art. 62 Abs. 1 BO 2006). Für die Anwendung der\nAbstandsvorschriften für öffentliche Strassen gemäss GSW bzw. der V GSW bleibe\nmangels einer klaren Verweisungsnorm kein Raum.\n\n3.5 Die Argumentation des Regierungsrats überzeugt. In Art. 62 regelt die BO Oberägeri besondere Grenzabstände. Mit der Formulierung von Art. 62 Abs. 2 wird zum Ausdruck gebracht, dass für Privat- und Gemeindestrassen die gleichen Abstandsvorschriften\nfür Bauten und Anlagen gelten. Artikel 15 Abs. 3 der BO Oberägeri vom 25. Oktober 1994\n(BO 1994) in seiner Formulierung vom 1. Juli 2004 bis zum 10. Juli 2007 (Inkrafttreten der\nBO 2006) hielt dies denn auch klar fest. Er lautete wie folgt: \"Gegenüber Privatstrassen\nentfallen die Grenzabstände. Es gelten die gleichen Vorschriften wie gegenüber\nGemeindestrassen.\" Die heutige Regelung der Abstandsvorschriften von Bauten und\nAnlagen in der Gemeinde Oberägeri muss als Fortsetzung der vom 1. Juli 2004 bis zum\n10. Juli 2007 gegoltenen Bestimmung von Art. 15 Abs. 3 BO 1994 bezeichnet werden.\nDem Regierungsrat ist zudem zuzustimmen, dass, wenn der Gesetzgeber der Gemeinde\nOberägeri keinen Strassenabstand gegenüber Privatstrassen hätte vorsehen wollen, er\nauf die Regelung nach Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri verzichtet hätte bzw. er sicherlich\nkeine besondere Abstandsbestimmung für Bauten und Anlagen gegenüber Privatstrassen\nerlassen hätte. Noch deutlicher wird das, wenn man sich vor Augen führt, dass Art. 62\nAbs. 1 BO Oberägeri zwar einen Grenzabstand für Unterniveaubauten von 1,00 m (und für\nKleinbauten von 3,00 m) vorsieht, jedoch betreffend Privatstrassen in Abs. 2 des gleichen\nArtikels auf das Strassenreglement verweist. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass bei\nPrivatstrassen eine andere Regelung des Grenzabstands greifen soll als in Abs. 1,\nansonsten die Verweisnorm in Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri gar keinen Sinn machen\nwürde. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Raum für die von den\nBeschwerdeführern ins Spiel gebrachte teleologische Auslegung. Der Regierungsrat hat\n\nUrteil V 2019 110\n15\n\nsomit kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass gestützt auf die gesetzlichen\nRegelungen der Gemeinde Oberägeri für die Strasse Schwerzelrain die gleichen\nAbstandsvorschriften wie für Gemeindestrassen, nämlich diejenigen nach § 17 GSW,\nanwendbar sind, nachdem das Strassenreglement Oberägeri Abstandsvorschriften weder\ngegenüber Privat- noch gegenüber Gemeindestrassen statuiert. Mit einem Abstand von\ndurchgehend 1 m verstösst der geplante Kelleranbau gegen § 17 Abs. 1 lit. b GSW\n(Mindestabstand 4 m).\n\n4.\n4.1 Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass jedenfalls für Unterniveaubauten die Abstandsvorschrift von § 17 Abs. 1 lit. b GSW nicht zur Anwendung gelange,\nsondern stattdessen § 11 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V\nGSW; BGS 751.141) einschlägig sei, wonach eine solche Baute lediglich einen Abstand\nvon 50 cm einzuhalten habe. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, ratio legis\nder Bestimmung von § 11 Abs. 1 V GSW sei der Gedanke, dass Bauten und Anlagen,\nwelche für die Einhaltung der Strassen- und Grenzabstände von untergeordneter Bedeutung seien, näher (nämlich 50 cm) an die Strasse gestellt werden dürften. Es liege auf\nder Hand, dass Unterniveaubauten, welche das gewachsene Terrain gemäss\nLegaldefinition an keiner Stelle in erheblichem Masse überragen dürften, in diese\nKategorie fielen. Im vorliegenden Fall liege der geplante Kelleranbau sogar auf allen\nSeiten vollständig unterhalb des gewachsenen Terrains.\n\n4.2 Gemäss § 11 Abs. 1 V GSW haben Bauten und Anlagen im Mindestabstand für\nGebäude und im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, einen\nMindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten. Einschränkende\nVorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten (Abs. 2).\n\n4.3 Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern\nerstellten Kelleranbau bzw. bei dieser Unterniveaubaute um ein Gebäude handelt. Nach\ndem klaren Wortlaut von § 17 Abs. 1 GSW beträgt der Mindestabstand für Gebäude an\nKantonsstrassen 6 m, an Gemeindestrassen 4 m. In E. 3 wurde dargelegt, dass diese\nAbstandsvorschriften im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar sind. Nichts deutet\nda-rauf hin, dass der Verordnungsgeber Gebäude, die allenfalls für den Strassenabstand\nweniger Bedeutung haben als andere, von den Vorschriften von § 17 Abs. 1 GSW ausnehmen wollte, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen. Die Wortlaute von § 11\nAbs. 1 V GSW und des Titels von § 11 V GSW machen zudem deutlich, dass der darin\n\nUrteil V 2019 110\n16\n\n"}