{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-110_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_110", "Checksum": "7d2360b2e4addd734fea48ac73f0e7d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten\nZwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere über die\nErschliessung (Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri). Artikel 62 der Bauordnung der Gemeinde\nOberägeri vom 24. September 2006 (BO Oberägeri) regelt unter dem Titel \"Besondere\nGrenzabstände\" Folgendes: \"1 In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für\nUnterniveaubauten 1,00 m und für Kleinbauten 3,00 m. 2 Gegenüber Privatstrassen finden\nfür alle Bauten und Anlagen die Bestimmungen des Strassenreglements für\nGemeindestrassen sinngemäss Anwendung.\"\n\n3.3 Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss vom 5. November 2019 aus, sowohl\ndas GSW (§ 1 GSW) wie auch das sich darauf stützende Strassenreglement der\nGemeinde Oberägeri gälten nur für öffentliche Strassen (Art. 1 StrR Oberägeri). Nach Art.\n2 Abs. 4 StrR Oberägeri seien für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich\nprivaten Zwecken dienten, die baurechtlichen Vorschriften massgebend, insbesondere\njene über die Erschliessung. Folglich gelangten bei privaten Strassen wie die Strasse\nSchwerzelrain die baurechtlichen Vorschriften, wie sie in der kommunalen Bauordnung\nverankert seien, zur Anwendung. Gemäss Art. 62 Abs. 2 BO fänden gegenüber\nPrivatstrassen für alle Bauten und Anlagen die Bestimmungen des Strassenreglements\nsinngemäss Anwendung. Damit bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er Privatund Gemeindestrassen insbesondere hinsichtlich der Abstandsvorschriften für Bauten und\nAnlagen gleichbehandeln wollte. Diese Bestimmung könne nicht anders verstanden\nwerden. Die Rechtsauffassung der Bauherrschaft, wonach gegenüber Privatstrassen kein\nStrassenabstand geregelt sei, überzeuge auch deshalb nicht, weil in diesem Fall auf die\nRegelung nach Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri verzichtet worden wäre bzw. der Gesetzgeber\nsicherlich keine besondere Abstandsbestimmung für Bauten und Anlagen gegenüber\nPrivatstrassen erlassen hätte. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Gemeinde Oberägeri\n\nUrteil V 2019 110\n13\n\nbereits in ihrer bisherigen Gesetzgebung die Privat- und Gemeindestrassen hinsichtlich\nder einzuhaltenden Abstandsvorschriften stets gleichbehandelt habe. Auch andere Zuger\nGemeinden machten das so. Dies decke sich im Übrigen auch mit der regierungsrätlichen\nPraxis, wonach bereits unter der Ägide des geltenden § 17 GSW sowie des heutigen\nStrassenreglements der Gemeinde Oberägeri Gebäude sowohl gegenüber Gemeinde- als\nauch gegenüber Privatstrassen einen Mindestabstand von 4 m einhalten müssten.\nGestützt auf die dargestellte Rechtslage (Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri) seien somit nicht\nnur für die Gemeindestrassen, sondern auch für sämtliche Privatstrassen der Gemeinde\nOberägeri die Abstandsvorschriften nach § 17 GSW anwendbar.\n\n3.4 Für die Beschwerdeführer bzw. die Bauherrschaft hingegen erschliesst sich aus\ndem angefochtenen Entscheid nicht, woraus der Regierungsrat die angebliche Absicht des\nkommunalen Gesetzgebers ableite, Privatstrassen hinsichtlich der Abstandsvorschriften\nmit öffentlichen Strassen gleichzusetzen. Die Verweisungsnorm von Art. 62 Abs. 2 BO\n2006 sei in mehrfacher Hinsicht unklar. Das StrR Oberägeri enthalte in seiner geltenden\nFassung gerade keine Abstandsvorschriften gegenüber Gemeindestrassen, welche durch\nVerweisung gegenüber Privatstrassen zur Anwendung gelangen könnten. Das StrR\nOberägeri verweise in Bezug auf die Abstandsvorschriften auch nicht auf das GSW. Im\nGegenteil: Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri verweise für Privatstrassen wieder zurück auf die\nBO 2006. In der BO 2006 gebe es für Privatstrassen keine von den ordentlichen\nGrenzabständen abweichenden Abstände, weder durch eine eigene Norm noch durch\neine Verweisung auf die einschlägigen Abstandsvorschriften des GSW bzw. der V GSW.\nDie BO 1983 und 1994 stützten die Ansicht des Regierungsrats, dass in der Gemeinde\nOberägeri bereits nach früherem Recht eine Gleichbehandlung von Privat- und\nGemeindestrassen vorgesehen gewesen sei, gerade nicht. Zumindest bis ins Jahr 2004\nhabe in der Gemeinde Oberägeri für Unterniveaubauten entlang von Privatstrassen\nklarerweise ein Grenzabstand von 1 m gegolten. Erst mit der Änderung von Art. 15 Abs. 3\nBO 1994 per 1. Juli 2004 und dem generellen Verweis auf die Anwendung der\nAbstandsvorschriften gegenüber Gemeindestrassen bei Privatstrassen (Art. 15 Abs. 3 BO\n1994, revidierte Fassung) – unter gleichzeitiger Beibehaltung der Vorschrift von Art. 15\nAbs. 7 BO 1994 mit dem Grenzabstand von 1 m für Unterniveaubauten – sei die bis heute\nandauernde unklare Rechtslage entstanden. Auch gemäss der (vom Regierungsrat nicht\nangewandten) teleologischen Auslegung lasse sich die Anwendung der\nAbstandsvorschriften für öffentliche Strassen gemäss GSW bzw. V GSW auf\nPrivatstrassen nicht begründen. Abstandsvorschriften gegenüber Privatstrassen\nbezweckten einzig die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Demgegenüber\n\nUrteil V 2019 110\n14\n\n"}