{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-110_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_110", "Checksum": "7d2360b2e4addd734fea48ac73f0e7d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die\nBeschwerdeführer waren Verfügungsadressaten im Baugesuchsverfahren vor dem\nGemeinderat und Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren; sie sind vom\nangefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt, haben ein schutzwürdiges\nInteresse an dessen Aufhebung und sind daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde\nberechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Sind Verwaltungsentscheide des Regierungsrats Beschwerdegegenstand, wie\nvorliegend, so können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 63 Abs. 1\nZiff. 1–5 VRG nur Rechtsverletzungen gerügt werden. Eine Ermessensüberprüfung ist\ndem Gericht dagegen verwehrt (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario).\n\n2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (PBG;\nBGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vorliegend zu beurteilende\nBaugesuch OA-2018-097 wurde der Gemeinde Oberägeri am 23. November 2018\n\nUrteil V 2019 110\n11\n\neingereicht. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a Abs. 1 lit. a\nPBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nGesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei denn, für die\nBauherrschaft ist die Beurteilung nach neuem Recht günstiger.\n\n3.\n3.1 Der Regierungsrat erwog in seinem Beschluss, die Strasse Schwerzelrain sei als\nPrivatstrasse zu qualifizieren und damit nicht öffentlich im Sinne von § 4 des Gesetzes\nüber Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14). Der Gemeinderat Oberägeri stellt sich\nhingegen auf den Standpunkt, bei der Strasse Schwerzelrain handle es sich um eine\nPrivatstrasse, welche einem unbestimmten Benutzerkreis offenstehe und daher\nöffentlichen Charakter aufweise. Der Regierungsrat und der Gemeinderat Oberägeri\nkommen zwar im vorliegenden Fall inhaltlich zum gleichen Ergebnis, nämlich dass für den\numstrittenen Kelleranbau der Strassenabstand von 4 m gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GSW\ngilt. Der Regierungsrat hat denn auch den Gemeinderat Oberägeri im Ergebnis gestützt.\nFür den Gemeinderat Oberägeri ist der Hinweis auf den öffentlichen Charakter der Strasse\nSchwerzelrain bzw. der Hinweis darauf, dass die Strasse als \"öffentlich\" gelte, aber\ndeshalb wichtig, weil er vor diesem Hintergrund insbesondere Art. 2 Abs. 4 des\nStrassenreglements der Gemeinde Oberägeri vom 2. Dezember 2002 (StrR Oberägeri)\nanders auslegt als der Regierungsrat. Der Gemeinderat Oberägeri gelangt daher auf\neinem anderen Weg zum oben erwähnten Ergebnis (Anwendung der Abstandsvorschrift\nvon § 17 Abs. 1 lit. b GSW) als der Regierungsrat. Entscheidend ist jedoch nicht primär,\nob der Weg des Regierungsrats oder derjenige des Gemeinderats Oberägeri zu\nbevorzugen ist. Im vorliegenden Fall wichtiger ist der Entscheid über die Frage, ob der\nAnsicht der Bauherrschaft gefolgt werden kann, dass die Baubewilligung gar nicht auf § 17\nGSW gestützt werden dürfe. Die Bauherrschaft hat sich in ihrer\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich einzig mit der Argumentation des\nRegierungsrats in seinem Beschluss bzw. derjenigen der Baudirektion in ihrer\nVernehmlassung auseinandergesetzt und ihre eigene Argumentation dargelegt. Zu der\nvom Gemeinderat Oberägeri in seiner Vernehmlassung (und in seinem\nEinspracheentscheid) geäusserten, vom Regierungsrat abweichenden Auslegung von Art.\n2 Abs. 4 StrR Oberägeri hat die Bauherrschaft auch in ihrer Replik keine Stellung\ngenommen. Die Bauherrschaft und der Regierungsrat sind sich jedenfalls einig, dass es\nsich bei der Strasse Schwerzelrain um eine Privatstrasse handelt, diese nicht öffentlich im\nSinne von § 4 GSW ist und ihr auch kein öffentlicher Charakter zugesprochen werden\nkann. Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob bezüglich der Anwendung von § 17 Abs. 1\n\nUrteil V 2019 110\n12\n\nlit. b GSW der Argumentation des Regierungsrats zu folgen ist oder ob diese durch die\nDarlegungen der Bauherrschaft erschüttert wird.\n\n"}