{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-110_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_110", "Checksum": "7d2360b2e4addd734fea48ac73f0e7d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dabei sei zu beachten, dass\nfür Kleinbauten in § 17 Abs. 2 [recte wohl: Abs. 3] GSW eine Ausnahmeregelung erlassen\nworden sei. Es verhalte sich somit keineswegs so, dass zu differenzieren wäre zwischen\nGebäuden, die für den Strassenabstand nicht von untergeordneter Bedeutung seien (hier\nwäre gemäss Ansicht der Beschwerdeführer § 17 GSW anwendbar) und Gebäuden, die\nfür den Strassenabstand von untergeordneter Bedeutung seien (hier wäre § 11 V GSW\nanwendbar). Im Gegenteil, die Überschrift in § 11 V GSW laute \"Bauten und Anlagen im\nStrassenabstand von Gebäuden und im Baulinienraum\". Bereits daraus erhelle sich, dass\nes bei diesen Bauten und Anlagen nicht um Gebäude gehe im Sinne der neuen V PGB\nund der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom\n22. September 2005 (IVHB), sondern z.B. um Kandelaber, eine Pergola, Fahnenstangen\nusw. Die Regelung im GSW sei eindeutig. Für Gebäude gelte ein Strassenabstand von\n4 Metern. Für Kleinbauten bestehe eine Ausnahmemöglichkeit. Übrige Bauten und\nAnlagen, die keinen Gebäudecharakter hätten, seien nach § 11 V GSW zu behandeln.\n\nE. Auch der Gemeinderat Oberägeri beantragte in seiner Vernehmlassung vom\n19. Februar 2020, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.\n\nZur Begründung brachte der Gemeinderat Oberägeri vor, der Regierungsrat habe die\nÖffentlichkeit des Schwerzelrains allein nach § 4 Abs. 1 GSW beurteilt, um Art. 2 StrR\nOberägeri auszulegen. Er habe nicht geprüft, was es bedeute, wenn es in Art. 2 Abs. 4\ndieser gemeindlichen Bestimmung um Strassen, Zufahrten und Wege gehe, welche allein\nprivaten Zwecken dienten. Im Reglement stehe \"ausschliesslich\", worauf es ankomme.\nWo diese Verkehrsanlagen nur privaten Zwecken dienten, seien alle öffentlichen\nNutzungen ausgeschlossen. Der Schwerzelrain diene wohl überwiegend, jedoch nicht\nausschliesslich privaten Zwecken, sondern auch kommunalen, beispielsweise dem\ngemeindlichen Anspruch, bei dieser Strasse die Abfallbeseitigung im umweltrechtlichen\nSinne gewährleisten zu können. Die Strasse sei auch in dem Sinne öffentlich, als\njedermann Zutritt habe. Es gebe kein gegenteiliges Verkehrssignal, lediglich das für beide\n\nUrteil V 2019 110\n9\n\nStrassenseiten geltende Verbot, Fahrzeuge jeder Art zu parkieren. Gemäss Art. 2 Abs. 4\nStrR Oberägeri gelange für den Schwerzelrain, weil es an der Ausschliesslichkeit der\nprivaten Nutzung fehle, im Umkehrschluss das Strassenreglement und nicht bloss die\nBauordnung mit ihren \"baurechtlichen Vorschriften\" zur Anwendung. Die Probe aufs\nExempel liefere Art. 2 Abs. 1 StrR Oberägeri, wonach das Strassen- und Wegnetz der\nGemeinde u.a. aus Privatstrassen bestehe. Dass die Öffentlichkeit den Zugang zu einer\nStrasse im Privateigentum ohne Weiteres beanspruchen könne, hänge wohl von den\nVoraussetzungen gemäss § 4 Abs. 1 GSW ab. Paragraph 4 GSW sage jedoch nur, wann\nder Anspruch der Öffentlichkeit auf Benutzung einer Strasse oder eines Weges bestehe,\nnicht, dass die Öffentlichkeit auch in anderen Fällen Zuritt haben könne. Artikel 62 BO\nOberägeri verwende den Begriff der Privatstrasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 StrR und\nnicht von Art. 2 Abs. 4 StrR. Nur so griffen die Reglemente nahtlos und passend\nineinander. Die Folgen seien situativ zu erfassen. Die privaten Eigentümer könnten es\nzulassen oder gar ausdrücklich wollen, dass die Öffentlichkeit bei ihrer Strasse – wenn\nauch beschränkt – bestehe. Dann gehöre ihre Strasse zum Netz gemäss Art. 2 Abs. 1\nStrR. Sie werde in der Regel dem Regime der Zufahrtsstrassen unterliegen, weil es sich in\nden meisten Fällen funktional um solche Strassen handle. Für funktional verstandene\nGemeindestrassen bzw. Strassen des gemeindlichen Netzes, ob in Privathand oder im\nEigentum der Einwohnergemeinde, gälten die Abstandsvorschriften von § 17 GSW als\nMindestabstände. Für Gebäude seien es 4 m, reverspflichtige Ausnahmen blieben\nvorbehalten.\n\nBesondere Grenzabstände gemäss Art. 62 StrR Oberägeri [recte wohl: Art. 62 BO Oberägeri] gebe es für Unterniveau- und Kleinbauten in Bauzonen dort, wo Grundstücke\naneinanderstiessen. Für solche Bauten bei Gemeindestrassen bliebe als Erleichterung §\n17 Abs. 3 GSW, allerdings regelmässig mit Revers. Artikel 62 Abs. 2 BO Oberägeri regle\nmit Verweisung auf die gemeindliche Bauordnung jene Fälle, wo an einer Privatstrasse\nohne jeden öffentlichen Anspruch oder ohne dauernden Zugang der Öffentlichkeit nach\neinem Bauabstand gefragt werde. Wenn die Strasse eine Grundstücksfläche oder einen\nTeil davon ausmache und wie die angrenzenden Grundstücke in Privathand sei, und wenn\nalle Grundstücke gleichzeitig allein privaten Zwecken dienten, dann könne die\nEinwohnergemeinde keine Sonderregelung für diese Strasse geltend machen und eine\nPrivilegierung von Bauabständen gegenüber der Strasse im Verhältnis zu anderen\nBauabständen vorsehen. Es gälten – wie Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri es festlege – die\nordentlichen \"baurechtlichen Vorschriften\", das heisse die Bauabstände gemäss BO\n\nUrteil V 2019 110\n10\n\nOberägeri. Um einen solchen Fall gehe es hier nicht. Der Schwerzelrain diene nicht\nausschliesslich privaten Zwecken.\n\n"}