{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-110_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_110", "Checksum": "7d2360b2e4addd734fea48ac73f0e7d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Diese könnten nicht als Gebäude qualifiziert\nwerden, weshalb für sie § 17 GSW nicht zur Anwendung gelange. Beim vorliegenden\nKelleranbau handle es sich aber um ein Gebäude, weshalb § 17 GSW anwendbar sei.\n\nSchliesslich stellte der Regierungsrat fest, aufgrund des Ausmasses der Unterschreitung\ndes Strassenabstands erscheine es nicht unverhältnismässig, dass der Gemeinderat\nOberägeri von der Gewährung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 17 Abs. 3 GSW\nabgesehen habe.\n\nB. Am 9. Dezember 2019 liess die Bauherrschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde\neinreichen und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug\nvom 5. November 2019 aufzuheben und die Baubewilligung für das Baugesuch OA-2018-\n097 zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an den Gemeinderat\nOberägeri zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7,7 % MWST)\nzulasten des Gemeinderats Oberägeri.\n\nZur Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, der Regierungsrat habe zunächst zu\nRecht festgehalten, dass es sich bei der Strasse Schwerzelrain nicht um eine öffentliche\nStrasse im Sinne von § 4 GSW handle. Damit stehe gleichzeitig fest, dass die\nBestimmungen zu den Strassenabständen im GSW bzw. in der V GSW auf die Strasse\nSchwerzelrain nicht automatisch zur Anwendung gelangten, da diese Vorschriften\nausschliesslich für öffentliche Strasse gälten (vgl. § 1 Abs. 1 GSW). Dasselbe gelte für das\nStrassenreglement der Gemeinde Oberägeri (StrR Oberägeri), welches ebenfalls\nausschliesslich auf öffentliche Strassen Anwendung finde (vgl. Art. 1 StrR Oberägeri).\nKonsequenterweise verweise Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri für Privatstrassen auf die\nbaurechtlichen Vorschriften, also auf die Bestimmungen der Bauordnung der Gemeinde\nOberägeri vom 24. September 2006 (nachfolgend: BO 2006).\n\nZur Auslegung von Art. 62 Abs. 2 BO 2006 führte die Bauherrschaft Folgendes aus: Woraus der Regierungsrat die angebliche Absicht des kommunalen Gesetzgebers ableite,\nPrivatstrassen hinsichtlich der Abstandsvorschriften mit öffentlichen Strassen\n\nUrteil V 2019 110\n5\n\ngleichzusetzen, erschliesse sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Die\nVerweisungsnorm von Art. 62 Abs. 2 BO 2006 sei in mehrfacher Hinsicht unklar. Das StrR\nOberägeri enthalte in seiner geltenden Fassung gerade keine Abstandsvorschriften\ngegenüber Gemeindestrassen, welche durch Verweisung gegenüber Privatstrassen zur\nAnwendung gelangen könnten. Das StrR Oberägeri verweise in Bezug auf die\nAbstandsvorschriften auch nicht auf das GSW. Im Gegenteil: Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri\nverweise für Privatstrassen wieder zurück auf die BO 2006. In der BO 2006 gebe es für\nPrivatstrassen keine von den ordentlichen Grenzabständen abweichenden Abstände,\nweder durch eine eigene Norm noch durch eine Verweisung auf die einschlägigen\nAbstandsvorschriften des GSW bzw. der V GSW. Die BO 1983 und 1994 stützten die\nAnsicht des Regierungsrats, dass in der Gemeinde Oberägeri bereits nach früherem\nRecht eine Gleichbehandlung von Privat- und Gemeindestrassen vorgesehen gewesen\nsei, gerade nicht. Zumindest bis ins Jahr 2004 habe in der Gemeinde Oberägeri für\nUnterniveaubauten entlang von Privatstrassen klarerweise ein Grenzabstand von 1 m\ngegolten. Erst mit der Änderung von Art. 15 Abs. 3 BO 1994 per 1. Juli 2004 und dem\ngenerellen Verweis auf die Anwendung der Abstandsvorschriften gegenüber\nGemeindestrassen bei Privatstrassen (Art. 15 Abs. 3 BO 1994, revidierte Fassung) – unter\ngleichzeitiger Beibehaltung der Vorschrift von Art. 15 Abs. 7 BO 1994 mit dem\nGrenzabstand von 1 m für Unterniveaubauten – sei die bis heute andauernde unklare\nRechtslage entstanden. Auch gemäss der (vom Regierungsrat nicht angewandten)\nteleologischen Auslegung lasse sich die Anwendung der Abstandsvorschriften für\nöffentliche Strassen gemäss GSW bzw. V GSW auf Privatstrassen nicht begründen.\nAbstandsvorschriften gegenüber Privatstrassen bezweckten einzig die Gewährleistung der\nVerkehrssicherheit. Demgegenüber bezweckten Abstandsvorschriften gegenüber\nöffentlichen Strassen neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch die\nSicherung des Raums für den Ausbau von Strassen. Vor diesem Hintergrund dränge sich\ndie Gleichbehandlung von Privat- und Gemeindestrassen gerade nicht auf. Das Gleiche\ngelte erst recht nicht für Unterniveaubauten, welche die Verkehrssicherheit von vornherein\nnicht zu beeinträchtigen vermöchten. Schliesslich lasse sich die Anwendbarkeit der\nAbstandsvorschriften gemäss GSW bzw. V GSW auf Privatstrassen auch nicht mit dem\nHinweis auf die Rechtslage in anderen Zuger Gemeinden oder mit der\n\"regierungsrätlichen Praxis\" begründen. Als Zwischenfazit ergebe sich, dass für\nUnterniveaubauten gegenüber Privatstrassen in der Gemeinde Oberägeri entgegen der\nAuffassung des Regierungsrats ein Abstand von lediglich 1 m gelte (vgl. Art. 62 Abs. 1 BO\n2006). Für die Anwendung der Abstandsvorschriften für öffentliche Strassen gemäss GSW\nbzw. der V GSW bleibe mangels einer klaren Verweisungsnorm kein Raum.\n\nUrteil V 2019 110\n6\n\n"}