{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-110_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_110_5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde66934d74bed79e78d913a6d1dd25840be26aa4f9f9dd0d9b12d3864bb53e540bedbdc285332b64280bbfec02a75b1ff4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_110", "Checksum": "7d2360b2e4addd734fea48ac73f0e7d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung\n\nV 2019 110\n2\n\nA. A.________ und B.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. E.________\n(GS E.________), Oberägeri, sowie des darauf erstellten Einfamilienhauses F.________.\nDas Grundstück liegt in der Wohnzone 2b (W2b). Am 23. November 2018 reichten\nA.________ und B.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) ein Baugesuch (OA-2018-097)\nfür die Erstellung eines Kelleranbaus an den bestehenden Kellerraum des\nEinfamilienhauses F.________ ein. Das geplante Bauvorhaben soll rund 25 m lang sein\nund zur Strasse Schwerzelrain einen Abstand von 1 m aufweisen. Gemäss den\neingereichten Plänen ragt der Kelleranbau an keiner Stelle über das gewachsene Terrain\nhinaus.\n\nAm 25. Februar 2019 beschloss der Gemeinderat Oberägeri die Abweisung des\nBaugesuchs. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass es sich bei der\nStrasse Schwerzelrain um eine Privatstrasse handle, welche jedoch einem unbestimmten\nBenutzerkreis offenstehe und daher als \"öffentlich\" gelte respektive ihr \"öffentlicher\"\nCharakter zukomme. Sie diene somit nicht ausschliesslich Privatzwecken, weshalb\nvorliegend der für Gebäude gegenüber Gemeindestrassen geltende Strassenabstand\ngemäss dem Gesetz über Strassen und Wege massgebend sei. Demzufolge habe das\ngeplante Bauvorhaben gegenüber der Strasse Schwerzelrain einen Abstand von 4 m\neinzuhalten und die für Unterniveaubauten vorgesehene Bauordnungsbestimmung\nbetreffend Grenzabstand gelange nicht zur Anwendung. Der geplante Kelleranbau weise\nauf einer Länge von 25,33 m einen Abstand von 1 m auf und unterschreite damit den\nordentlichen Strassenabstand um 3 m. Das Baugesuch sei damit nicht bewilligungsfähig.\nIn Anbetracht des Ausmasses der Unterschreitung des Strassenabstands könne überdies\nkeine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Eine öffentliche Auflage des Baugesuchs war\nnicht erfolgt.\n\nEine Verwaltungsbeschwerde von A.________ und B.________ gegen diesen Beschluss\nwies der Regierungsrat des Kantons Zug am 5. November 2019 ab. Er erwog, die Strasse\nSchwerzelrain sei als Privatstrasse zu qualifizieren und damit nicht öffentlich im Sinne von\n§ 4 GSW. Soweit der Gemeinderat Oberägeri der Strasse Schwerzelrain zu Unrecht\nöffentlichen Charakter zugesprochen habe, erwiese sich, so der Regierungsrat, die\nBeschwerde als begründet.\n\nDie Bauherrschaft rüge, so der Regierungsrat weiter, dass gegenüber der privaten Strasse\nSchwerzelrain nicht der für Gemeindestrassen geltende Strassenabstand nach dem GSW\nzur Anwendung gelange, sondern die Abstandsvorschriften gemäss der kommunalen\n\nUrteil V 2019 110\n3\n\nBauordnung massgebend seien. Demzufolge habe die geplante Unterniveaubaute einen\nGrenzabstand von 1 m einzuhalten.\n\nDazu führte der Regierungsrat Folgendes aus: Sowohl das GSW (§ 1 GSW) wie auch das\nsich darauf stützende Strassenreglement der Gemeinde Oberägeri gälten nur für\nöffentliche Strassen (Art. 1 StrR Oberägeri). Nach Art. 2 Abs. 4 StrR Oberägeri seien für\nStrassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten Zwecken dienten, die\nbaurechtlichen Vorschriften massgebend, insbesondere jene über die Erschliessung.\nFolglich gelangten bei privaten Strassen wie die Strasse Schwerzelrain die baurechtlichen\nVorschriften, wie sie in der kommunalen Bauordnung verankert seien, zur Anwendung.\nGemäss Art. 62 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Oberägeri (BO Oberägeri; Art. 62\nBO: \"Besondere Grenzabstände\") fänden gegenüber Privatstrassen für alle Bauten und\nAnlagen die Bestimmungen des Strassenreglements sinngemäss Anwendung. Damit\nbringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er Privat- und Gemeindestrassen\ninsbesondere hinsichtlich der Abstandsvorschriften für Bauten und Anlagen\ngleichbehandeln wollte. Diese Bestimmung könne nicht anders verstanden werden. Die\nRechtsauffassung der Bauherrschaft, wonach gegenüber Privatstrassen kein\nStrassenabstand geregelt sei, überzeuge auch deshalb nicht, weil in diesem Fall auf die\nRegelung nach Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri verzichtet worden wäre bzw. der Gesetzgeber\nsicherlich keine besondere Abstandsbestimmung für Bauten und Anlagen gegenüber\nPrivatstrassen erlassen hätte. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Gemeinde Oberägeri\nbereits in ihrer bisherigen Gesetzgebung die Privat- und Gemeindestrassen hinsichtlich\nder einzuhaltenden Abstandsvorschriften stets gleichbehandelt habe. Auch andere Zuger\nGemeinden machten das so. Dies decke sich im Übrigen auch mit der regierungsrätlichen\nPraxis, wonach bereits unter der Ägide des geltenden § 17 GSW sowie des heutigen\nStrassenreglements der Gemeinde Oberägeri Gebäude sowohl gegenüber Gemeinde- als\nauch gegenüber Privatstrassen einen Mindestabstand von 4 m einhalten müssten.\nGestützt auf die dargestellte Rechtslage (Art. 62 Abs. 2 BO Oberägeri) seien somit nicht\nnur für die Gemeindestrassen, sondern auch für sämtliche Privatstrassen der Gemeinde\nOberägeri die Abstandsvorschriften nach § 17 GSW anwendbar. Demzufolge habe der\numstrittene Kelleranbau gegenüber der Strasse Schwerzelrain einen Abstand von 4 m\neinzuhalten.\n\n"}