Urteil V 2019 10 und V 2019 15 32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer werden zusammengelegt und – soweit auf sie eingetreten werden kann – abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird je eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt und mit dem von ihnen gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer Haftung eine Entschädigung von je Fr. 2'000.– zu bezahlen.