Angesichts der unumgänglichen Temporeduktion auf der Grabenstrasse aus Lärmschutzgründen erscheint die Erweiterung auf die beiden anschliessenden Altstadtstrecken vernünftig und zweckmässig. Auf die Durchführung des von den Beschwerdeführern 1 beantragten Augenscheins morgens und abends zu Pendlerzeiten wird verzichtet. Zum einen sind die örtlichen Gegebenheiten dem Gericht bestens bekannt. Zum anderen ist die starke Verkehrsbelastung gerichtsnotorisch. Subjektive Wahrnehmungen und Befindlichkeiten vermöchten gutachterliche Erkenntnisse ohnehin nicht zu korrigieren. Auch die Urteil V 2019 10 und V 2019 15 31