5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine triftigen Gründe vorbrachten, die die Erkenntnisse der Gutachter erschüttern konnten, weshalb das Gericht davon nicht abweichen kann (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5). Die Temporeduktion auf 30 km/h im gegebenen Perimeter, welche tagsüber ohnehin weitgehend mit den gefahrenen Geschwindigkeiten in Einklang steht, stellt das einzige vernünftige und günstig realisierbare Mittel dar, die gegebenen Sicherheitsmängel zu beheben. Angesichts der unumgänglichen Temporeduktion auf der Grabenstrasse aus Lärmschutzgründen erscheint die Erweiterung auf die beiden anschliessenden Altstadtstrecken vernünftig und zweckmässig.