3.4 Übermässige Lärmbelastungen sind nach Möglichkeit an der Quelle zu begrenzen (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG; SR 814.01). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Temporeduktion rechtens und verhältnismässig sein kann, auch wenn der Mittelungspegel eher gering, hingegen die Schallpegel von Einzelereignissen reduziert werden (vgl. BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 6.4). Das ist hier der Fall, wie im Gutachten, das alle Anforderungen in formaler Hinsicht erfüllt, nachgewiesen wurde.