Sicherheitsdirektion nahe, dass erst mit der "Umsetzung", also nach dem Einbau des neuen Belags, das zulässige Tempo reduziert resp. entsprechend signalisiert werden darf. Diese Auslegung gebietet die rechtskräftige Verfügung der Baudirektikon allerdings nicht; sie ordnet bloss die Koordination der Handlungen beider Direktionen an. Mit der vollumfänglichen Anfechtung der Verfügung der Sicherheitsdirektion unterliegt aber gerade auch dieser Passus – Verbindung von Rechtskraft und Umsetzung – der gerichtlichen Überprüfung.