b) es ist in Koordination mit der Sicherheitsdirektion eine abweichende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuführen". Diese Verfügung ist rechtskräftig. Mit hier angefochtener Verfügung von ebenfalls 20. Dezember 2018 erliess die Sicherheitsdirektion auf den strittigen drei Strassenabschnitten die Signalisation der Geschwindigkeitsreduktion "unter der Bedingung", dass die Sanierungs- und Erleichterungsverfügung der Baudirektion vom gleichen Tag "in Rechtskraft erwächst und umgesetzt wird" (vgl. Ziff. 1). Tatsächlich legt die Formulierung in der Verfügung der Urteil V 2019 10 und V 2019 15 26