3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Annahme irren, die Geschwindigkeitsreduktion auf der Grabenstrasse sei erst dann zulässig, wenn ein lärmmindernder Belag eingebaut sei. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 betreffend Sanierung und Erleichterung im Sinne der Lärmschutzverordnung, Grabenstrasse, setzte die Baudirektion in Ziffer 1 für diesen Strassenabschnitt folgende Lärmsanierungsmassnahmen fest: "a) es ist beim nächsten Belagsersatz (spätestens innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft der Verfügung) ein lärmmindernder Belag SDA 4 einzubauen; b)