Massnahmen sind, die ausserhalb des Hoheitsbereiches des Strasseneigentümers liegen (so z.B. Art der Fahrzeuge, Pneuqualität). Es stellt sich daher die Frage, ob die Herabsetzung der Geschwindigkeit allein oder allenfalls nur mit der gleichzeitigen Belagserneuerung zweck- und verhältnismässig ist, wie dies Art. 108 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 SSV verlangt. Die technischen Berichte und Begutachtungen zeigen auf, dass erst der Verbund beider Massnahmen einen grösseren Lärmschutz bewirkt.