6.3 ausgeführt hat. Ebenso steht fest und ist unbestritten, dass nebst Temporeduktion und Belagsersatz keine anderen lärmdämmenden Massnahmen (wie z.B. Lärmschutzwände) im Ausbreitungsbereich vernünftigerweise in Frage kommen, da solchen die Interessen des Ortsbildschutzes und andere technische Hindernisse (Platzmangel, bestehende Einfahrten in Seitenstrassen etc.) entgegenstehen resp. Massnahmen sind, die ausserhalb des Hoheitsbereiches des Strasseneigentümers liegen (so z.B. Art der Fahrzeuge, Pneuqualität).