3.3 Feststeht, dass mit den (übermässigen) Lärmbelastungen auf der Grabenstrasse die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d SSV für eine Herabsetzung der grundsätzlich geltenden Innerorts-Geschwindigkeit von 50 km/h gegeben sind, wie auch das Bundesgericht in seinem die Grabenstrasse betreffenden Urteil 1C_589/2014 in Erw. 6.3 ausgeführt hat.