108 Abs. 4 SSV zu stellen sind, kann aber trotzdem auf die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen zurückgegriffen werden, welche in Art. 3 die namentlich zu beantwortenden Fragen umschreibt. Inhalt und Umfang hängen auch vom Zweck der Geschwindigkeitsherabsetzung – z.B. Verbesserung des Verkehrsflusses, Beseitigung von Sicherheitsdefiziten oder übermässigen Umweltbelastungen – und den örtlichen Gegebenheiten ab. Im Ergebnis ist entscheidend, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um beurteilen zu können, ob eine der Voraussetzungen von Art.