1.4 Die Beschwerden gegen die Anordnung der Sicherheitsdirektion wurden fristgerecht erhoben und erfüllen auch die übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie vom Gericht zu prüfen sind. Auch wenn die Kognition des Gerichts vorliegend umfassend ist, beschränkt sich die Prüfung des Streitgegenstands auf den Rahmen der gegebenen Legitimation der am Verfahren Involvierten. Konkret ist zu beurteilen, ob Tempo 30 auf der Grabenstrasse aus Gründen des Lärmschutzes und/oder der Verkehrssicherheit korrekt angeordnet wurde. Betreffend Neugasse und Ägeristrasse beschränkt sich die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Temporeduktion hingegen auf die Fragen der Verkehrssicherheit.