Ab diesem Knotenpunkt verläuft die Neugasse leicht abgewinkelt von der Grabenstrasse gegen Norden und die Ägeristrasse bergan gegen Osten. Das Rechtsschutzinteresse der Verfahrensbeteiligten an einer Temporeduktion an der Grabenstrasse ist zweifellos gegeben. Als nahe Anwohner der die Grabenstrasse ab dem Kolinplatz weiterführenden Neugasse und Ägeristrasse ist auch die für die Verfahrensbeteiligung geforderte Beziehungsnähe zu den Verkehrsanordnungen an diesen Abschnitten zu bejahen, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet wurden. Ihre Legitimation muss ihnen aber in der Hinsicht abgesprochen werden, soweit sie über weite Teile lärmschutzrechtlich argumentieren.