Behauptungen betreffend Auswirkung der Anordnung unzutreffend seien und somit keine besondere Intensität von Nachteilen zu sehen sei, ist dies Gegenstand der materiellen Prüfung. Die materielle Beschwer kann auch nicht mit der relativen Kürze der strittigen Strassenabschnitte verneint werden. Wäre dies der Fall, könnten die Behörden die Legitimationsbefugnis von allfällig Betroffenen aushebeln, wenn Verkehrsanordnungen "ratenweise" getroffen würden.