1.3.2 Zur Legitimation des Beschwerdeführers 2 ist festzustellen, dass das Strassenverkehrsrecht den Verkehrsverbänden kein Beschwerderecht im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG einräumt. Gemäss fortgesetzter Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbandsbeschwerderecht kann ein Verband insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen Beschwerde führen.