Dieser Begriff impliziert klar – und wurde auch von der Baudirektion so verstanden und im Einspracheentscheid an die L.________ AG entsprechend als Begründung für das Nichteintreten aufgeführt –, dass damit bloss eine Orientierung (Gewährung des rechtlichen Gehörs) über die beabsichtigten Strassensignalisationen erfolgen sollte. Eine rechtsmittelfähige Verfügung lag damit nicht vor.